Rz. 15

Zur Erstattung verpflichtet ist der Versicherungsträger, der die Kosten für die Krankenbehandlung des Spendenempfängers trägt. Dies kann die gesetzliche Krankenkasse sein, die nach den §§ 27 Abs. 1a, 44a SGB V ausdrücklich den Verdienstausfall des Spenders zu tragen hat.[1] Ist der Empfänger privat krankenversichert, erstattet die private Krankenversicherung dem Arbeitgeber die Kosten in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes.

 
Hinweis

Ist der Spendenempfänger ausschließlich privat krankenversichert, liegt die Erstattung bei 100 %. Etwaig vertraglich vereinbarte Selbstbehalte werden nicht berücksichtigt.[2]

 

Rz. 16

Die Sätze 3 und 4 regeln die Erstattungsmodalitäten in den Fällen, in denen die Spendenempfänger bei einem Beihilfeträger des Bundes beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger sind bzw. der Heilfürsorge im Bereich des Bundes oder der truppenärztlichen Versorgung unterliegen. Die Erstattungspflicht gilt auch für öffentlich-rechtliche Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, wenn dies landesrechtlich vorgesehen wird.[3]

 

Rz. 17

Nach Satz 5 haben mehrere Erstattungspflichtige die Kosten anteilig zu tragen.

[1] BT-Drucks. 17/9773 S. 34.
[2] BT-Drucks. 17/9773 S. 34.
[3] BT-Drucks. 17/9773 S. 34.

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