Rz. 6

Ursache für die Arbeitsverhinderung im Rahmen des § 3a EFZG darf allein die Spende von Organen, Geweben oder Blut und eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit sein. Dies ergibt sich aus der Systematik des Entgeltfortzahlungsgesetzes.[1] Dabei soll nicht jede Folgeerkrankung oder Komplikation zu einem Anspruch nach § 3a Abs. 1 EFZG führen. Vielmehr begründen nur die aus dem unmittelbaren Spendenvorgang und dem sich anschließenden medizinischen Heilungsprozess resultierenden sowie die der regulären Vor- und Nachbetreuung nachfolgenden und mit der Arbeitsunfähigkeit einhergehenden Ausfallzeiten die Entgeltfortzahlung.[2] Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt hingegen keine Krankheit oder einen behandlungsbedürftigen Zustand voraus. Gleichwohl dürfte meist als Folge des Eingriffs eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit (im Sinne eines regelwidrigen Körperzustands) vorliegen.[3]

 

Rz. 7

Die Organ- bzw. Gewebespende muss nach §§ 8, 8a TPG erfolgt sein. Umfasst sind demnach die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der Übertragung auf andere[4] sowie Knochenmarkspenden minderjähriger Personen[5]. Entscheidend für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist nach dem Wortlaut die bloße Entnahme. Ob das entnommene Organ oder Gewebe nach der Entnahme tatsächlich transplantiert wird oder ob dies aus medizinischen Gründen unterbleibt, ist für den Anspruch des spendenden Arbeitnehmers ohne Bedeutung.[6] Für die Blutentnahme ist § 9 TFG maßgeblich.

 
Hinweis

In der Literatur[7] wird zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Arbeitgeber eine Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 8, 8a TPG bzw. des § 9 TFG unmöglich sein wird, da sie außerhalb seines Wissenskreises liegen. Es soll deshalb den Arbeitnehmer als Spender eine Obliegenheit treffen, die Voraussetzungen – ggf. unter Einschaltung des Versicherungsträgers des Spendenempfängers oder des für die Entnahme verantwortlichen Arztes – in geeigneter Form nachzuweisen.[8]

 

Rz. 8

Nicht einbezogen sind 2 weitere Sonderfälle der Organtransplantation, nämlich die Entnahme im Rahmen einer medizinischen Behandlung[9] und die Entnahme zum Zwecke der Rückübertragung[10]. Führen diese beiden Fälle zu einer Arbeitsunfähigkeit, so besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch.

[1] ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 3a EFZG, Rz. 3.
[2] ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 3a EFZG, Rz. 2; ausführlich Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3a EFZG, Rz. 20 ff.
[3] So ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 3a EFZG, Rz. 2.
[4] § 8 TPG.
[5] § 8a TPG.
[6] HWK/Vogelsang, 10. Aufl. 2022, § 3a EFZG, Rz. 2; zu den Anforderungen an eine gesetzeskonforme Spende vgl. ausführlich ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 3a EFZG, Rz. 2a.
[7] ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 3a EFZG, Rz. 2a.
[8] Vgl. auch HWK/Vogelsang, 10. Aufl. 2022, § 3a EFZG, Rz. 5.
[9] § 8b TPG.
[10] § 8c TPG.

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