Rz. 4

Da der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit infolge einer Organ-, Gewebe- bzw. Blutspende bewusst in Kauf genommen hat, ist nach der Systematik von § 3 EFZG, der als zentrale Norm der Entgeltfortzahlung entsprechende Ansprüche des Arbeitnehmers regelt, keine "unverschuldete Krankheit" als Voraussetzung für eine Entgeltfortzahlung gegeben.[1] Der Gesetzgeber hat deshalb mit § 3a EFZG eine Spezialregelung geschaffen, um die Absicherung des Lebendspenders von Organen und Geweben bzw. von Blut zu verbessern, ohne zugleich die Arbeitgeber mit den Kosten der Entgeltfortzahlung außerhalb des von ihnen zu tragenden allgemeinen Krankheitsrisikos ihrer Arbeitnehmer zu belasten. Mit dieser Begründung hatte das BAG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bisher abgelehnt.[2] Anders als beim allgemeinen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG ist das Verschulden also nicht zu prüfen.[3] Der Anspruch nach § 3a EFZG steht eigenständig neben dem Anspruch nach § 3 EFZG[4].

[1] Vgl. Neumann-Redlin, EFZG, § 3 EFZG, Rz. 79 ff.
[2] Vgl. BAG, Urteil v. 6.8.1986, 5 AZR 607/85, AP Nr. 68 zu § 1 LohnFG, DB 1987, 540.
[3] ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 3a EFZG, Rz. 3.
[4] So auch ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 3a EFZG, Rz. 4.

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