Rz. 1

Am 25.5.2012 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG)[1] beschlossen. Mit diesem Gesetz ist § 3a neu in das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) eingefügt worden. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 16.7.2015 ist auch die Blutspende zwecks Separation von Blutstammzellen oder anderer Blutbestandteile nach § 9 des Transfusionsgesetzes (TFG) in den Anwendungsbereich von § 3a EFZG aufgenommen worden.[2]

 

Rz. 2

Ist ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende von Organen oder Geweben im Sinne des TPG bzw. von Blut im Sinne des TFG an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert, hat er nach der gesetzlichen Regelung Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen.[3] Dem Arbeitgeber werden von der gesetzlichen Krankenkasse des Organempfängers das an den Arbeitnehmer fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Antrag erstattet.[4] Die Fälle, in denen der Organempfänger nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist (etwa privat Krankenversicherte oder Beihilfeberechtigte), sind in den weiteren Sätzen des § 3a Abs. 2 EFZG entsprechend geregelt.

[1] Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes, BGBl. I 2012, S. 1601.
[2] BGBl. 2015 Teil I Nr. 30 S. 1211.

1.1 Bisherige Rechtslage

 

Rz. 3

Nach früherer Rechtsprechung des BAG[1] hatte ein Organspender keinen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung. Da die Erkrankung bei einer Organspende – jedenfalls im Rahmen eines komplikationslosen Eingriffs – vom Arbeitnehmer bewusst selbst herbeigeführt wird, war die Arbeitsunfähigkeit dem BAG zufolge nicht vom Schutzzweck des § 3 Abs. 1 EFZG erfasst. Der Verdienstausfall des Organspenders war deshalb von der Krankenkasse des versicherten Organempfängers als Kosten der Heilbehandlung zu erstatten.[2]

[1] Urteil v. 6.8.1986, 5 AZR 607/85, AP Nr. 68 zu § 1 LohnFG, DB 1987, 540.
[2] Vgl. auch Wedde/Kunz, EFZG, 4. Aufl. 2015, § 3a EFZG, Rz. 2.

1.2 Normzweck

 

Rz. 4

Da der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit infolge einer Organ-, Gewebe- bzw. Blutspende bewusst in Kauf genommen hat, ist nach der Systematik von § 3 EFZG, der als zentrale Norm der Entgeltfortzahlung entsprechende Ansprüche des Arbeitnehmers regelt, keine "unverschuldete Krankheit" als Voraussetzung für eine Entgeltfortzahlung gegeben.[1] Der Gesetzgeber hat deshalb mit § 3a EFZG eine Spezialregelung geschaffen, um die Absicherung des Lebendspenders von Organen und Geweben bzw. von Blut zu verbessern, ohne zugleich die Arbeitgeber mit den Kosten der Entgeltfortzahlung außerhalb des von ihnen zu tragenden allgemeinen Krankheitsrisikos ihrer Arbeitnehmer zu belasten. Mit dieser Begründung hatte das BAG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bisher abgelehnt.[2] Anders als beim allgemeinen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG ist das Verschulden also nicht zu prüfen.[3] Der Anspruch nach § 3a EFZG steht eigenständig neben dem Anspruch nach § 3 EFZG[4].

[1] Vgl. Neumann-Redlin, EFZG, § 3 EFZG, Rz. 79 ff.
[2] Vgl. BAG, Urteil v. 6.8.1986, 5 AZR 607/85, AP Nr. 68 zu § 1 LohnFG, DB 1987, 540.
[3] ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 3a EFZG, Rz. 3.
[4] So auch ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 3a EFZG, Rz. 4.

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