Rz. 138

Die Parteien können jederzeit zugunsten des Arbeitnehmers einen Ausschluss oder eine Verkürzung der Wartefrist vereinbaren. Eine solche Regelung kann auch in einen Tarifvertrag aufgenommen werden.[1] Stammt die Regelung zur Wartezeit im Tarifvertrag aus einer Zeit vor In-Kraft-Treten der gesetzlichen Wartefrist, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Regelung lediglich deklaratorischen oder eigenständigen Regelungscharakter hat.[2]

 

Rz. 139

Ist der Arbeitnehmer im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis in das Arbeitsverhältnis übernommen worden, beginnt die Wartefrist nicht von Neuem. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BAG das Ausbildungsverhältnis aufgrund der unterschiedlichen Pflichtenbindung mit dem Arbeitsverhältnis nicht generell gleichgesetzt werden; im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 EFZG ist eine solche Gleichsetzung jedoch geboten.[3] Zum einen bezieht sich der persönliche Anwendungsbereich des EFZG bereits nach § 1 Abs. 2 EFZG auch auf Auszubildende. Zum anderen hat der Auszubildende bereits als Unternehmensangehöriger einen Arbeitsbeitrag erbracht, sodass nach Sinn und Zweck der Vorschrift eine weitere (2.) Wartezeit nicht gerechtfertigt ist.

 

Rz. 140

Eine neue Wartefrist beginnt grundsätzlich dann, wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich unterbrochen war. Etwas anderes gilt aber in den Fällen, in denen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Arbeitsverhältnissen besteht.[4] Diese Wertung entspricht der Rechtsprechung zu anderen gesetzlichen Wartefristen, wie § 1 Abs. 1 KSchG und § 622 Abs. 2 BGB.

 
Praxis-Beispiel

Die Vertragsparteien beenden das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 30.6., da der Arbeitgeber wegen Auftragsmangels keinen Beschäftigungsbedarf mehr hat. Als unvorhergesehen ein neuer Auftrag abzuwickeln ist, stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu denselben Bedingungen auf dem alten Arbeitsplatz zum 15.7. wieder ein. Hier besteht ein hinreichend enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang.

 

Rz. 141

Geht das Arbeitsverhältnis auf Grund eines Betriebsübergangs i. S. d. § 613a BGB auf einen neuen Arbeitgeber über, liegt keine rechtliche Unterbrechung vor.[5] Wird das Arbeitsverhältnis nicht rechtlich, sondern lediglich tatsächlich unterbrochen, etwa durch bezahlten oder unbezahlten Urlaub, durch unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit oder durch sonstige Fehltage, liegt keine die Wartezeit neu in Gang setzende Unterbrechung i. S. d. § 3 Abs. 3 vor.[6]

[1] BAG, Urteil v. 12.12.2001, 5 AZR 248/00, AP Nr. 12 zu § 3 EFZG.
[2] BAG, Urteil v. 12.12.2001, 5 AZR 248/00, AP Nr. 12 zu § 3 EFZG.
[3] BAG, Urteil v. 20.8.2003, 5 AZR 436/02, AP Nr. 20 zu § 3 EFZG.
[4] BAG, Urteil v. 22.8.2001, 5 AZR 699/99, AP Nr. 11 zu § 3 EFZG,

ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 3 EFZG, Rz. 33; Treber, EFZG, 2. Aufl. 2007, § 3 EFZG, Rz. 107; Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG, Rz. 366 ff.

[5] Vossen, NZA 1998, 354; Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG, Rz. 370.
[6] Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG, Rz. 365.

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