Rz. 130

Ein Schwangerschaftsabbruch liegt dann vor, wenn von einem Arzt mit Einverständnis der Schwangeren die Leibesfrucht entfernt wird. Die Arbeitnehmerin hat bei einer auf dem Schwangerschaftsabbruch beruhenden Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der Abbruch entweder nicht rechtswidrig war (§ 218a StGB) oder die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 EFZG ("Fristenlösung") vorliegen.

 

Rz. 131

Ein Schwangerschaftsabbruch ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn er objektiv nicht strafbar war (§ 218 a StGB); nicht ausreichend ist, dass von einer Bestrafung der Betroffenen aus Gründen der §§ 16 ff. StGB (z. B. Schuldunfähigkeit) abgesehen wurde.[1] Dabei bleibt unentschieden, ob insoweit auch ein nach strafrechtsdogmatischer Auffassung rechtmäßiges Handeln vorliegt, d. h. ob die Indikationen des § 218a StGB als Rechtfertigungsgründe oder nur als Schuldausschließungsgründe (Unrechtsausschließungsgründe, Strafausschließungsgründe) zu werten sind.

 

Rz. 132

Zu prüfen ist daher, ob ein Indikationstatbestand i. S. d. § 218a StGB vorliegt. Ein nicht rechtswidriger Schwangerschaftsabbruch aufgrund einer Notlagenindikation setzt voraus, dass der behandelnde Arzt die Notlage in einem schriftlichen Attest feststellt.[2]

  • Eine sog. medizinische Indikation liegt vor, wenn der Schwangerschaftsabbruch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen oder zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren angezeigt ist, um eine Gefahr für ihr Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder seelischen Gesundheit abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann (§ 218a Abs. 2 StGB).
  • Eine sog. kriminologische Indikation liegt vor, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 178 StGB (sexueller Missbrauch, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung) begangen wurde und dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf einer solchen Tat beruht und seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen vergangen sind (§ 218a Abs. 3 StGB).
 

Rz. 133

Auch ohne einen der vorgenannten Indikationstatbestände besteht dann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die Schwangerschaft innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die Schwangere den Abbruch verlangt und zuvor dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens 3 Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 EFZG).

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