Rz. 127

Der Arbeitnehmer hat die anspruchsbegründenden Tatsachen des Entgeltfortzahlungsanspruchs darzulegen und ggf. zu beweisen. Dazu zählt auch, dass bei einer Erkrankung innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG von mehr als 6 Wochen keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Der Arbeitnehmer hat Tatsachen darzulegen, die den Schluss zulassen, dass es sich um keine Fortsetzungserkrankung handelt.[1] Er hat auch den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Allerdings hat der Arbeitgeber die objektive Beweislast für das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung zu tragen.[2]

[2] BAG, Urteil v. 13.7.2005, 5 AZR 389/04, DB 2005, 2359 (teilweise Aufgabe der früheren Rechtsprechung); BAG, Urteil v. 25.5.2016, 5 AZR 318/15, AP Nr. 32 zu § 3 EntgeltFG, NZA 2016, 1076; vgl. auch BAG, Urteil v. 11.12.2019, 5 AZR 505/18, AP Nr. 34 zu § 3 EntgeltFG, NZA 2020, 446; BAG, Urteil v. 31.3.2021, 5 AZR 197/20, AP Nr. 35 zu § 3 EntgeltFG, DB 2021, 1822; BAG, Urteil v. 18.1.2023, 5 AZR 93/22, AP Nr. 36 zu § 3 EntgeltFG, DB 2023, 1673.

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