Rz. 121

War der Arbeitnehmer (mindestens) 6 Monate lang wegen derselben Krankheit nicht arbeitsunfähig krank, wird der Fortsetzungszusammenhang unterbrochen. Bei einer (Fortsetzungs-)Erkrankung hat er wiederum Anspruch auf Entgeltfortzahlung für höchstens 6 Wochen. Nach dem Ablauf von 6 Monaten ist daher unerheblich, ob ein Grundleiden latent fortbestanden hat und ein Ursachenzusammenhang zwischen verschiedenen Erkrankungen liegt. Eine erneute krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist jedenfalls eine neue Krankheit i. S. d. § 3 EFZG.[1]

 

Rz. 122

Die 6-Monats-Frist läuft unabhängig von einer konkreten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. So läuft die Frist auch, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich im Urlaub war oder aufgrund einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig ausgefallen ist.[2] Zu prüfen ist nur, ob zwischen dem Ende der Erkrankung und dem Beginn der als Fortsetzungserkrankung grundsätzlich in Betracht kommenden Erkrankung ein Zeitraum von 6 Monaten ohne ursachengleiche Krankheit lag. Gleiches gilt, wenn zwischen der Erkrankung und einer damit im Zusammenhang stehenden Maßnahme der Vorsorge oder Rehabilitation (§ 9 EFZG) ein Zeitraum von 6 Monaten ohne Fortsetzungserkrankung lag.

Dagegen wird der Fortsetzungszusammenhang nicht unterbrochen, wenn während einer Maßnahme der Vorsorge oder Rehabilitation, die wegen des Grundleidens gewährt wurde, eine weitere Krankheit als selbstständiger Verhinderungstatbestand bestanden hat.[3]

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer A leidet an Asthma. Aufgrund dieses Grundleidens ist er zunächst im Januar und Februar für 7 Wochen arbeitsunfähig krank. Für den Zeitraum Mitte Mai bis Mitte Juni wird ihm eine Maßnahme der Rehabilitation bewilligt, die er auch durchführt. Allerdings zieht er sich noch vor Antritt der Kur Anfang Mai einen Unterarmbruch zu, für den der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leistet. Als A im Oktober erneut aufgrund seines Asthmaleidens ausfällt, verweigert der Arbeitgeber unter Hinweis auf eine Fortsetzungserkrankung die Entgeltfortzahlung. A ist der Ansicht, zwischen der Ersterkrankung und der Folgeerkrankung liege ein Zeitraum von 6 Monaten, der den Fortsetzungszusammenhang unterbreche. Die Kur stehe dem nicht entgegen, da unmittelbare Kausalursache für die Arbeitsunfähigkeit der Armbruch gewesen sei.

A hat keinen weiteren Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Zwar stellt der Armbruch einen selbstständigen Verhinderungsfall dar, der zu einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung führte. Dadurch wird der Fortsetzungszusammenhang zwischen der Ersterkrankung und der Reha-Maßnahme jedoch nicht unterbrochen. Denn die Frage einer Fortsetzungserkrankung ist eine rein tatsächliche, bei deren Beantwortung weitere Umstände, wie parallel bestehende Krankheiten, außer Betracht bleiben. Ansonsten würde der Arbeitgeber dadurch ein weiteres Mal finanziell belastet, dass eine Fortsetzungserkrankung zufällig in eine Krankheitsperiode eingebettet war, für die er auch Entgeltfortzahlung geleistet hat.

[1] BAG, Urteil v. 29.9.1982, 5 AZR 130/80, AP Nr. 50 zu § 1 LohnFG, DB 1983, 233; Urteil v. 22.8.2001, 5 AZR 699/99, AP Nr. 11 zu § 3 EntgeltFG, DB 2002, 640.
[2] Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG, Rz. 279.
[3] BAG, Urteil v. 22.8.1984, 5 AZR 489/81, AP Nr. 60 zu § 1 LohnFG, DB 1985, 659.

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