Rz. 114

Die Regelung zur Beschränkung der Entgeltfortzahlung bei einer wiederholten Arbeitsunfähigkeit kommt nur in demselben Arbeitsverhältnis zur Anwendung.[1] Wechselt der Arbeitnehmer nach einer ersten Erkrankung den Arbeitsplatz, kann der neue Arbeitgeber sich im Fall einer erneuten Erkrankung nicht darauf berufen, dass sein "Vorgänger" wegen derselben Krankheit bereits Entgeltfortzahlung geleistet hat. Denn der Schutzgedanke, den Arbeitgeber nicht übermäßig wirtschaftlich zu belasten, kann nicht für den Arbeitgeber gelten, der noch gar keine Entgeltfortzahlung geleistet hat.

 

Rz. 115

Es handelt sich um dasselbe Arbeitsverhältnis, wenn dieses infolge eines Betriebsübergangs i. S. d. § 613a BGB auf einen neuen Arbeitgeber übergeht oder unmittelbar im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis begründet wird.[2] Ein einheitliches Arbeitsverhältnis i. S. d. § 3 EFZG ist auch dann anzunehmen, wenn das Arbeitsverhältnis formell ordnungsgemäß beendet wurde, dieselben Vertragsparteien aber in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang ein Arbeitsverhältnis neu begründen.[3] Es gelten hier dieselben Wertungsmaßstäbe wie bei der Frage einer erneuten Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EFZG bei der formellen Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses.[4]

[1] BAG, Urteil v. 23.12.1971, 1 AZR 126/71, AP Nr. 10 zu § 1 LohnFG, DB 1972, 733.
[2] ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 3 EFZG, Rz. 42; Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG, Rz. 306.
[3] BAG, Urteil v. 22.8.2001, 5 AZR 699/99, AP Nr. 11 zu § 3 EntgeltFG; Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG, Rz. 305.
[4] S. Rz. 140.

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