Rz. 91

Beruht die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auf einer Verletzung, die Folge einer Beteiligung an einer Schlägerei ist, kommt ebenfalls ein Verschulden in Betracht. Hat der Arbeitnehmer selbst die Schlägerei begonnen oder eine solche provoziert, ist ihm ein Verschulden anzulasten.[1] Wenn er hingegen ohne sein Zutun in eine Schlägerei verwickelt wurde und der einzige Vorwurf sein kann, dass er sich in eine Gaststätte oder Gegend begeben hat, in der es häufiger zu Tätlichkeiten kommt, liegt kein grober Verstoß gegen anzusetzende Verhaltensmaßstäbe vor.[2]

[1] BAG, Urteil v. 13.11.1974, 5 AZR 54/74, AP Nr. 45 zu § 616 BGB; LAG Hamm, Urteil v. 24.9.2003, 18 Sa 785/03, NZA-RR 2004, 68,

Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG, Rz. 153 ff.; Vogelsang, Entgeltfortzahlung, 2003, Rz. 141.

[2] ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 3 EFZG, Rz. 29.

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