Rz. 86
Bei Arbeitsunfällen trifft den Arbeitnehmer ein Verschulden, wenn er in besonders grobem Maß gegen die geltenden Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften verstoßen hat.[1] Hierbei kann es sich um konkrete Sicherheitsanweisungen des Arbeitgebers, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften oder Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes handeln.
Ein tatbestandsausschließendes Verschulden wurde in folgenden Fällen bejaht:
- Verbotswidriger Umgang mit einer Kreissäge[2]
- Nichttragen von Schutzkleidung entgegen ausdrücklicher vorheriger Belehrung (Schutzhelm[3]; Sicherheitsschuhe[4])
Ein Verschulden scheidet dann aus, wenn der Arbeitgeber die sicherheitswidrige Verhaltensweise geduldet hat oder erforderliche Sicherheitskleidung nicht kostenlos zur Verfügung stellt.[5] Gleiches gilt, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers nicht kausal für die Erkrankung war, d. h. auch unter Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften dieselbe Verletzung eingetreten wäre.[6]
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