Rz. 86

Bei Arbeitsunfällen trifft den Arbeitnehmer ein Verschulden, wenn er in besonders grobem Maß gegen die geltenden Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften verstoßen hat.[1] Hierbei kann es sich um konkrete Sicherheitsanweisungen des Arbeitgebers, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften oder Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes handeln.

Ein tatbestandsausschließendes Verschulden wurde in folgenden Fällen bejaht:

  • Verbotswidriger Umgang mit einer Kreissäge[2]
  • Nichttragen von Schutzkleidung entgegen ausdrücklicher vorheriger Belehrung (Schutzhelm[3]; Sicherheitsschuhe[4])

Ein Verschulden scheidet dann aus, wenn der Arbeitgeber die sicherheitswidrige Verhaltensweise geduldet hat oder erforderliche Sicherheitskleidung nicht kostenlos zur Verfügung stellt.[5] Gleiches gilt, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers nicht kausal für die Erkrankung war, d. h. auch unter Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften dieselbe Verletzung eingetreten wäre.[6]

[1] Feichtinger/Malkmus, EFZG, 2. Aufl. 2010, § 3 EFZG, Rz. 108; LAG Hamm, Urteil v. 7.3.2007, 18 Sa 1839/06, juris; Wedde/Kunz, EFZG, 4. Aufl. 2015, § 3 EFZG, Rz. 106; Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG, Rz. 136.
[2] BAG, Urteil v. 25.6.1964, 2 AZR 421/63, AP Nr. 38 zu § 1 ArbKrankhG.
[3] Hessisches LAG, Urteil v. 6.9.1965, 1 Sa 237/65, DB 1966, 584.
[5] Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG, Rz. 138.
[6] Wedde/Kunz, EFZG, 4. Aufl. 2015, § 3 EFZG, Rz. 106.

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