Rz. 82

Möglicherweise hat der Arbeitgeber die Erkrankung oder darauf beruhende Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers selbst (mit-)verschuldet. Dann kommt als Anspruchsgrundlage für das Entgelt § 326 Abs. 2 BGB in Betracht.[1] Der Haftungsausschluss (§ 104 SGB VII) greift bei einem Verschulden des Arbeitgebers nicht ein. Ein Anspruch des Arbeitnehmers nach § 326 Abs. 2 BGB ist nicht auf 6 Wochen begrenzt. Der Arbeitnehmer muss sich jedoch nach § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Trifft den Arbeitgeber nur ein Mitverschulden, richtet sich der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG, sofern der Anspruch nicht aufgrund eines groben Mitverschuldens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist.[2]

[1] ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 3 EFZG, Rz. 24; Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG, Rz. 133.
[2] LAG Hamm, Urteil v. 30.10.2002, 18 Sa 1174/02, juris; vgl. auch Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG, Rz. 134.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge