Rz. 81

Liegt ein überwiegendes Verschulden Dritter an der Arbeitsunfähigkeit oder Erkrankung des Arbeitnehmers vor, kann ein geringes Mitverschulden des Arbeitnehmers selbst den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht ausschließen. Der Arbeitnehmer haftet auch nicht für ein Verhalten Dritter, etwa eines Erfüllungsgehilfen, da er keine Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber erfüllt, sondern nur nicht schuldhaft gegen sich selbst handeln darf. Eine andere Frage ist, ob ggf. Ansprüche gegen den Dritten auf den Arbeitgeber aufgrund der Entgeltfortzahlung übergehen (vgl. § 6 EFZG).[1]

[1] Zu den Voraussetzungen vgl. Springer, § 6 EFZG, Rz. 1 ff.

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