Rz. 71

Während der Elternzeit ruhen die gegenseitigen Hauptleistungspflichten. Der Lohnanspruch lebt daher nicht wegen einer Erkrankung des Arbeitnehmers wieder auf.[1] Eine Erkrankung steht auch dem Beginn der Elternzeit nicht entgegen.[2] Allerdings kann der Arbeitnehmer unter Wahrung der Fristen des § 16 BEEG erklären, dass er die Elternzeit erst im Anschluss an die Erkrankung in Anspruch nehmen will.[3] Bis zum Beginn der Elternzeit hat der Arbeitnehmer im Fall der Erkrankung Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Übt der Arbeitnehmer während einer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung aus, hat er aus diesem Teilzeitverhältnis im Fall der Erkrankung auch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

[1] BAG, Urteil v. 22.6.1988, 5 AZR 526/87, AP Nr. 1 zu § 15 BErzGG, DB 1988, 2365.
[2] BAG, Urteil v. 22.6.1988, 5 AZR 526/87, AP Nr. 1 zu § 15 BErzGG, DB 1988, 2365.
[3] BAG, Urteil v. 17.10.1990, 5 AZR 10/90, AP Nr. 4 zu § 15 BErzGG, DB 1991, 448.

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