Rz. 54

Befindet sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug, etwa nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung, hat der Arbeitnehmer auch ohne Arbeitsleistung Anspruch auf sein Arbeitsentgelt (§ 615 Satz 1 BGB). Erkrankt der Arbeitnehmer während eines solchen Zeitraums, endet der Annahmeverzug aufgrund der Arbeitsunfähigkeit (§ 297 BGB). Ansprüche des Arbeitnehmers richten sich nunmehr nach dem EFZG, d. h. er hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung unter den gesetzlichen Voraussetzungen.[1]

[1] ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 3 EFZG, Rz. 21; Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, EFZG, 5. Aufl. 2000, § 3 EFZG, Rz. 61; Vogelsang, Entgeltfortzahlung, 2003, Rz. 96.

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