Rz. 76

Besondere Regelungen gelten bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers während des Erholungsurlaubs. Aufgrund dessen Zweckgebundenheit wird der Urlaubsanspruch bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kraft Gesetzes unterbrochen. Die nachgewiesenen Tage der Erkrankung werden auf den Jahresurlaub nicht angerechnet und können nachgeholt werden (§ 9 BUrlG). Dies bedingt jedoch einen neuen Urlaubsantrag und eine entsprechende Urlaubsgenehmigung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann die Krankheitstage nicht selbstständig ohne Absprache mit dem Arbeitgeber an den Urlaub "anhängen". Für die Krankheitstage hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG.[1] Dieselben Grundsätze gelten bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers während eines Betriebsurlaubs.[2]

 

Rz. 77

Ist der Arbeitnehmer unbezahlt beurlaubt, gelten dieselben Grundsätze wie im ruhenden Arbeitsverhältnis.[3] Da die Hauptleistungspflichten suspendiert sind, scheidet ein Entgeltfortzahlungsanspruch aus. § 9 BUrlG ist nicht analogiefähig[4] und kann auf den Tatbestand eines unbezahlten Sonderurlaubs nicht übertragen werden. Ohne den gesetzlichen Tatbestand des § 9 BUrlG ist aber kein Grund ersichtlich, warum die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit den Entgeltanspruch aufleben lassen sollte, der aufgrund der Vereinbarung über den unbezahlten Sonderurlaub zum Ruhen gebracht wurde.[5]

[1] BAG, Urteil v. 25.5.1983, 5 AZR 236/80, AP Nr. 53 zu § 1 LohnFG, DB 1983, 2526.
[3] S. Rz. 74.
[5] Ebenso ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 3 EFZG, Rz. 15; Vogelsang, Entgeltfortzahlung, 2003, Rz. 117.

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