Rz. 73

Treffen vereinbarte Kurzarbeit und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zusammen, hat der Arbeitnehmer nur für die Tage Anspruch auf Entgeltfortzahlung, an denen verkürzt gearbeitet wurde. Als regelmäßige Arbeitszeit i. S. d. § 4 EFZG gilt dann die verkürzte Arbeitszeit. Für die Tage, an denen überhaupt nicht gearbeitet wird, erhält der erkrankte Arbeitnehmer auch keine Entgeltfortzahlung.[1] Hat der Arbeitgeber jedoch ohne entsprechende kollektiv- oder individualvertragliche Vereinbarung "Kurzarbeit angeordnet", behält der Arbeitnehmer seinen vollen Entgeltanspruch und damit für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auch einen entsprechenden Entgeltfortzahlungsanspruch.

[1] BAG, Urteil v. 6.10.1976, 5 AZR 503/75, AP Nr. 6 zu § 2 LohnFG; Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG, Rz. 105 f.

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