Rz. 73
Treffen vereinbarte Kurzarbeit und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zusammen, hat der Arbeitnehmer nur für die Tage Anspruch auf Entgeltfortzahlung, an denen verkürzt gearbeitet wurde. Als regelmäßige Arbeitszeit i. S. d. § 4 EFZG gilt dann die verkürzte Arbeitszeit. Für die Tage, an denen überhaupt nicht gearbeitet wird, erhält der erkrankte Arbeitnehmer auch keine Entgeltfortzahlung.[1] Hat der Arbeitgeber jedoch ohne entsprechende kollektiv- oder individualvertragliche Vereinbarung "Kurzarbeit angeordnet", behält der Arbeitnehmer seinen vollen Entgeltanspruch und damit für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auch einen entsprechenden Entgeltfortzahlungsanspruch.
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