Rz. 53

Haben die Vertragsparteien im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung das in der Praxis typische "Blockmodell" mit einer Arbeits- und einer Freistellungsphase gewählt, erhält der Arbeitnehmer im Fall seiner Erkrankung während der Freistellungsphase keine Entgeltfortzahlung.[1] In Ermangelung einer Arbeitspflicht kann der Arbeitnehmer nicht mehr arbeitsunfähig werden. Sein Anspruch auf Krankengeld ruht in dieser Zeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V). Der Arbeitnehmer verliert dennoch nicht seinen Anspruch auf seine Bezüge; vielmehr besteht sein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis fort. Das Prinzip "kein Lohn ohne Arbeit" gilt in der Freistellungsphase nicht.

Erkrankt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach den allgemeinen Grundsätzen.

[1] Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG, Rz. 37; vgl. auch Debler, NZA 2001, 1285.

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