Rz. 51

Keine Teilarbeitsunfähigkeit liegt bei sog. Wiedereingliederungsmaßnahmen vor.[1] Hierunter versteht man den Versuch, einen krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Arbeitnehmer stufenweise in das Erwerbsleben wieder einzugliedern (§ 74 SGB V). Während einer solchen Maßnahme, die ein entsprechendes ärztliches Attest erfordert, begründen die Arbeitsvertragsparteien ein Rechtsverhältnis eigener Art (Wiedereingliederungsverhältnis). Dies ist von dem zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis zu unterscheiden und begründet keine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. Ihm soll lediglich Gelegenheit gegeben werden, nach einer schweren oder langwierigen Erkrankung probeweise mit geringerem Zeitumfang in das Arbeitsverhältnis zurückzukehren. Umgekehrt hat der Arbeitnehmer auch keinen Entgeltanspruch für die Wiedereingliederungsmaßnahme und daher auch keinen Entgeltfortzahlungsanspruch auf der Grundlage der Wiedereingliederung. Die ursprünglich attestierte Arbeitsunfähigkeit dauert vielmehr unverändert an.[2]

[1] Nebe, DB 2008, 1801.

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