Rz. 36

Beschwerden, die auf medizinisch nicht erforderliche Eingriffe zurückgehen, begründen grundsätzlich keinen Entgeltfortzahlungsanspruch. Dies gilt beispielsweise für Komplikationen nach einer kosmetischen Operation bzw. Schönheitsoperation.[1] Die rein optische Beeinträchtigung hat als solche bereits keinen relevanten Krankheitswert, da sie einer Arbeitsfähigkeit nicht entgegensteht. Etwas anderes kann in eng umgrenzten Ausnahmefällen gelten, wenn der Arbeitnehmer unter der optischen Beeinträchtigung in einem Maße leidet, dass eine psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt.[2] Auch können kosmetische Eingriffe in der Folge der Versorgung eines Unfallopfers (z. B. bei schweren Brandwunden im Gesichtsbereich) medizinisch indiziert sein.

Zwar können bei einem medizinischen Eingriff unmittelbare Folgewirkungen eintreten, die Krankheitswert haben und eine Arbeitstätigkeit ausschließen. Der Arbeitnehmer hat jedoch, wenn die oben genannten Ausnahmefälle nicht vorliegen, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit regelmäßig selbst verschuldet und insofern keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.[3]

 

Rz. 37

Unfruchtbarkeit und Zeugungsunfähigkeit sind regelwidrige Körperzustände und fallen daher unter den Begriff der Krankheit.[4] Sie allein führen jedoch in aller Regel nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit. Von dieser Einordnung zu trennen ist wiederum die Frage, ob eine Arbeitsunfähigkeit, die auf Beschwerden nach einer Kinderwunschbehandlung beruht, einen Entgeltfortzahlungsanspruch auslösen kann.[5]

[1] Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG, Rz. 55.
[2] Wedde/Kunz, EFZG, 4. Aufl. 2015, § 3 EFZG, Rz. 43.
[3] Im Einzelnen s. Rz. 92.
[4] BAG, Urteil v. 26.10.2016, 5 AZR 167/16, AP Nr. 33 zu § 3 EntgeltFG = NZA 2017, 240; Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, EFZG, 5. Aufl. 2000, § 3 EFZG, Rz. 29; Reinecke, DB 1998, S. 131; a. A. Müller-Roden, NZA 1989, 128; LAG Düsseldorf, Urteil v. 13.6.2008, 10 Sa 449/08; juris.
[5] S. Rz. 87 ff.

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