2.3.1.2.1 Körperliche Eingriffe

 

Rz. 36

Beschwerden, die auf medizinisch nicht erforderliche Eingriffe zurückgehen, begründen grundsätzlich keinen Entgeltfortzahlungsanspruch. Dies gilt beispielsweise für Komplikationen nach einer kosmetischen Operation bzw. Schönheitsoperation.[1] Die rein optische Beeinträchtigung hat als solche bereits keinen relevanten Krankheitswert, da sie einer Arbeitsfähigkeit nicht entgegensteht. Etwas anderes kann in eng umgrenzten Ausnahmefällen gelten, wenn der Arbeitnehmer unter der optischen Beeinträchtigung in einem Maße leidet, dass eine psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt.[2] Auch können kosmetische Eingriffe in der Folge der Versorgung eines Unfallopfers (z. B. bei schweren Brandwunden im Gesichtsbereich) medizinisch indiziert sein.

Zwar können bei einem medizinischen Eingriff unmittelbare Folgewirkungen eintreten, die Krankheitswert haben und eine Arbeitstätigkeit ausschließen. Der Arbeitnehmer hat jedoch, wenn die oben genannten Ausnahmefälle nicht vorliegen, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit regelmäßig selbst verschuldet und insofern keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.[3]

 

Rz. 37

Unfruchtbarkeit und Zeugungsunfähigkeit sind regelwidrige Körperzustände und fallen daher unter den Begriff der Krankheit.[4] Sie allein führen jedoch in aller Regel nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit. Von dieser Einordnung zu trennen ist wiederum die Frage, ob eine Arbeitsunfähigkeit, die auf Beschwerden nach einer Kinderwunschbehandlung beruht, einen Entgeltfortzahlungsanspruch auslösen kann.[5]

[1] Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG, Rz. 55.
[2] Wedde/Kunz, EFZG, 4. Aufl. 2015, § 3 EFZG, Rz. 43.
[3] Im Einzelnen s. Rz. 92.
[4] BAG, Urteil v. 26.10.2016, 5 AZR 167/16, AP Nr. 33 zu § 3 EntgeltFG = NZA 2017, 240; Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, EFZG, 5. Aufl. 2000, § 3 EFZG, Rz. 29; Reinecke, DB 1998, S. 131; a. A. Müller-Roden, NZA 1989, 128; LAG Düsseldorf, Urteil v. 13.6.2008, 10 Sa 449/08; juris.
[5] S. Rz. 87 ff.

2.3.1.2.2 Schwangerschaft

 

Rz. 38

Eine Schwangerschaft ist kein krankhafter Zustand.[1] Verläuft diese jedoch mit Komplikationen, d. h. führt die Schwangerschaft zu besonderen über das übliche Maß hinausgehenden Beschwerden oder krankhaften Störungen, kann eine Krankheit i. S. d. § 3 EFZG vorliegen.[2] Dies gilt im Regelfall auch für eine Fehlgeburt.[3]

[1] BAG, Urteil v. 14.11.1984, 5 AZR 394/82, AP Nr. 61 zu § 1 LohnFG = DB 1985, 710; Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG, Rz. 59.
[3] Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG, Rz. 59.

2.3.1.2.3 Suchterkrankung

 

Rz. 39

Suchterkrankungen sind Krankheiten i. S. d. § 3 EFZG: Neben Alkoholismus, Drogen- und Medikamentensucht kann auch das Rauchen (Nikotinsucht) Krankheitswert haben.[1][2] Die Sucht hat zumindest dann Krankheitswert, wenn der Arbeitnehmer seine Selbstkontrolle verloren und den gewohnheitsmäßigen, übermäßigen (Alkohol-) Genuss trotz besserer Einsicht nicht mehr aufgeben oder reduzieren kann.[3] Wesentliches Merkmal der Erkrankung ist eine physische oder psychische Abhängigkeit, nicht zwingend körperliche oder psychische Symptome.

[2] Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG, Rz. 52; Treber, EFZG, 2. Aufl. 2007, § 3 EFZG, Rz. 19.
[3] BAG, Urteil v. 1.6.1983, 5 AZR 536/80, AP Nr. 52 zu § 1 LohnFG, DB 1983, 2420.

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