Rz. 16

Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse hat ein Arbeitnehmer im Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld gegen seine jeweilige Krankenkasse (§§ 44 ff. SGB V). Da der Krankengeldanspruch eine Entgeltersatzfunktion hat, entsteht er erst, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber hat[1] oder einen solchen nicht durchsetzen kann, z. B. bei einer Erkrankung während der Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG, nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung oder im Fall des § 8 Abs. 2 EFZG[2]. Sobald und solange der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung erbringt, ruht der Anspruch auf Krankengeld. Erfüllt der Arbeitgeber seine Pflicht zur Entgeltfortzahlung nicht, ist die Krankenkasse für diese Zeit zur Zahlung verpflichtet. Der Anspruch gegen den Arbeitgeber geht dann in Höhe des gezahlten Netto-Krankengelds auf die Krankenkasse über (§ 115 Abs. 1 SGB X). Es handelt sich um einen gesetzlichen Forderungsübergang, der keiner Überleitungsanzeige bedarf.

 

Rz. 17

Von dem gesetzlichen Forderungsübergang nicht erfasst sind jedoch von der Krankenkasse geleistete Sozialversicherungsbeiträge (für die Rentenversicherung (§ 176 Abs. 1 SGB VI); für die Arbeitslosenversicherung (§ 346 SGB III); für die Pflegeversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 SGB XI)). Der Arbeitgeber bleibt weiterhin gesetzlich zur Leistung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet.

 

Rz. 18

Die Krankenkasse erhält aufgrund des gesetzlichen Anspruchsübergangs dieselbe Rechtsstellung wie der Arbeitnehmer, hat daher ggf. auch Ausschlussfristen zu beachten.[3] Der Arbeitgeber kann seinerseits sämtliche Einwendungen erheben, die zur Zeit des Forderungsübergangs gegen den Arbeitnehmer begründet waren (§ 404 BGB). Der Arbeitgeber kann auch gegen den Anspruch der Krankenkasse mit einer Gegenforderung, die er gegen den Arbeitnehmer besitzt, aufrechnen, sofern dieser Anspruch nicht erst in Kenntnis des Forderungsübergangs entstanden und auch nicht später als der übergegangene Entgeltfortzahlungsanspruch fällig geworden ist (§ 406 BGB).

 
Hinweis

Leistet der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer verspätet Entgeltfortzahlung, obwohl dieser Anspruch bereits von der Krankenkasse erfüllt wurde, und hatte der Arbeitgeber hiervon keine Kenntnis, muss die Krankenkasse diese Leistung gegen sich gelten lassen (§ 407 Abs. 1 BGB). Sie kann von dem Arbeitnehmer überzahltes Krankengeld gem. §§ 812 ff. BGB zurückfordern.

[1] Vgl. zum Entstehen eines Anspruchs auf Krankengeld bei freiwillig versicherten hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen mit Wahlerklärung BSG, Urteil v. 28.3.2019, B 3 KR 15/17 R.
[2] Vgl. Zimmermann, § 8 EFZG, Rz. 36 ff.

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