Rz. 11

Ist über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, sind die Ansprüche aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung Insolvenzforderungen (§§ 38, 87 InsO); für Entgeltfortzahlungsansprüche gilt dasselbe[1]. Führt der Insolvenzverwalter den Betrieb nach Insolvenzeröffnung weiter und beschäftigt er die Arbeitnehmer, zählen die resultierenden Lohn- und Gehaltsforderungen zu den Masseforderungen (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO), ebenso wie ein Entgeltfortzahlungsanspruch, der in diesem Zeitraum entsteht. Die Inhaber von Masseforderungen sind im Insolvenzverfahren vor allen anderen Gläubigern in voller Höhe aus der Insolvenzmasse zu befriedigen.

Insolvenzforderungen gem. § 38 InsO sind dagegen solche Forderungen, die im Zeitpunkt der Eröffnung bereits bestanden und von dem Schuldnerunternehmen begründet wurden. Die Insolvenzgläubiger werden erst befriedigt, wenn die Massegläubiger voll befriedigt wurden. Sie erhalten in der Regel nur eine anteilige Befriedigung ihrer Forderung.

[1] Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG, Rz. 261.

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