Rz. 2

§ 3 EFZG entspricht im Kern dem früheren § 1 LohnFG (in Kraft bis zum 31.5.1994), der allerdings nur für Arbeiter einschließlich der in Heimarbeit Beschäftigten galt. Neben der Ausdehnung des persönlichen Anwendungsbereichs auf alle Gruppen von Arbeitnehmern enthält § 3 EFZG weitere wesentliche Änderungen:

  • Während nach § 1 Abs. 1 LohnFG Voraussetzung für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung war, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nach Beginn der Beschäftigung eingetreten ist, gewährt § 3 Abs. 1 EFZG Entgeltfortzahlung unabhängig von der Reihenfolge von Arbeitsaufnahme und Erkrankung grundsätzlich vom ersten Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme an. § 3 Abs. 3 EFZG, der durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz 1996[1] eingefügt worden ist, schränkt den Anspruch jedoch zeitlich insoweit ein, als der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach einer Wartezeit von 4 Wochen entsteht (vgl. im Einzelnen Rz. 135).
  • Mit der Regelung in § 3 Abs. 2 EFZG hat der Gesetzgeber auf die sog. "Fristenlösungs-Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts[2] zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 218 ff. StGB (Schwangerschaftsabbruch) reagiert. In Ergänzung des früheren § 1 Abs. 2 LohnFG ist eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit auch dann gegeben, wenn Ursache der Erkrankung ein Schwangerschaftsabbruch ist, der durch einen Arzt innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis nach dem Beratungskonzept vorgenommen wird.[3]
  • Die Ausnahmetatbestände des früheren § 1 Abs. 3 LohnFG für kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte wurden nicht übernommen. Damit können auch Teilzeitbeschäftigte und Aushilfen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung erwerben, solange das Arbeitsverhältnis über die Wartefrist des § 3 Abs. 3 EFZG hinaus fortbesteht.
  • Schließlich finden sich die Ausnahmebestimmungen für Auszubildende nach § 1 Abs. 4 und 5 LohnFG im EFZG nicht wieder. Nach § 1 Abs. 2 sind Arbeitnehmer i. S. d. EFZG auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
 

Rz. 3

§ 3 EFZG trat am 1.6.1994 als Nachfolgenorm zu § 1 LohnFG in Kraft.[4] Bereits 2 Jahre später änderte sich sein Wortlaut durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.9.1996[5], dessen Kernregelung die Reduzierung der Entgeltfortzahlung von 100 % auf 80 % war.[6]

[1] Vom 25.9.1996, BGBl. I S. 1476.
[2] BVerfG, Urteil v. 28.5.1993, 2 BvF 2/90, EzA LohnFG § 1 Nr. 124, NJW 1993, 1751.
[3] Vgl. im Einzelnen Rz. 128 ff.
[4] BGBl. 1994 I S. 1014.
[5] BGBl. 1996 I S. 1476.
[6] Vgl. hierzu näher Neumann-Redlin, § 4 EFZG, Rz. 3.

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