Rz. 57

Hinsichtlich der Verjährung gilt wie beim Anspruch auf Arbeitsentgelt die 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Dabei beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Anspruchsgegners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Diese Fristen gelten auch für einen Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers aus § 812 BGB wegen irrtümlich zu viel gezahlter Feiertagsvergütung.

Wie der Entgeltanspruch selbst ist der Feiertagsvergütungsanspruch auch bei Pfändung, Abtretung und im Insolvenzverfahren zu behandeln.[1]

[1] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 8. Aufl. 2018, § 2 EFZG, Rz. 121.

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