Rz. 52

Voraussetzung für den Anspruchsausschluss ist nach § 2 Abs. 3 EFZG das unentschuldigte Fernbleiben. Das bedeutet, dass objektiv eine Vertragsverletzung vorliegt und dem Arbeitnehmer subjektiv ein Verschulden vorgeworfen werden kann (BAG, Urteil v. 28.10.1966, 3 AZR 186/66[1]).

Eine objektive Vertragsverletzung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet war.[2] Das setzt voraus, dass der Arbeitnehmer ohne Einwilligung des Arbeitgebers von der Arbeit ferngeblieben ist und ein anerkannter Hinderungsgrund nicht vorlag.[3] Ein solcher anerkannter Hinderungsgrund kann sich ergeben aus Gesetz (z. B. bei einem Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 Abs. 13 BGB, einer Verhinderung nach § 616 Satz 1 BGB; bei Erkrankung eines Kindes nach § 45 Abs. 3 SGB V, bei einer Meldung bei der Agentur für Arbeit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III, aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitnehmer konnte am 30.4. wegen einer Überschwemmung nicht zur Arbeit kommen. Hier liegt Unmöglichkeit vor, weshalb der Arbeitnehmer an diesem Tag zur Arbeit nicht verpflichtet war. Folglich hat er für den 1.5. Anspruch auf Feiertagsvergütung.

 

Rz. 53

Verschulden ist nach § 276 Abs. 1 BGB zu prüfen. Folglich muss der Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitnehmer kam am 30.4. nicht zur Arbeit, weil er irrtümlich davon ausging, der Weg zur Arbeit sei wegen einer Überschwemmung unpassierbar. Dabei wusste er nicht, dass dieser mittlerweile geräumt war. Hier liegt keine Unmöglichkeit vor, allerdings wäre der Arbeitnehmer entschuldigt, wenn ihm kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann. Ein solcher kann ihm gemacht werden, wenn z. B. entsprechende Hinweise im lokalen Radiosender gegeben wurden.

Problematisch ist, ob sich das Tatbestandsmerkmal "unentschuldigt" nur auf das Fernbleiben des Arbeitnehmers oder auch auf die vorherige Information des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer über das beabsichtigte Fernbleiben bezieht (BAG, Urteil v. 14.6.1957, 1 AZR 97/56). Damit stellt sich die Frage, ob ein Arbeitnehmer, wenn er einen anerkannten Hinderungsgrund für sein Fehlen unmittelbar vor oder nach dem Feiertag hatte (z. B. Pflege eines erkrankten Kleinkindes durch einen Alleinerziehenden), dann keinen Anspruch auf Entgeltzahlung hat, wenn er die Verhinderung dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt hat. Unter Berücksichtigung des Zwecks des Anspruchsausschlusses in § 2 Abs. 3 EFZG, der eigenmächtigen Verlängerung der Freizeit im Zusammenhang mit vom Arbeitgeber bezahlten Feiertagen entgegenzuwirken, kann es in einem solchen Fall nicht zum Anspruchsausschluss kommen. Denn der Arbeitnehmer hat nicht eine eigenmächtige Freizeitverlängerung vorgenommen, sondern ist aufgrund eines objektiv anerkannten Grundes nicht zur Arbeit gekommen. Der Arbeitgeber ist aber in solchen Fällen berechtigt, die Zahlung der Feiertagsvergütung in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG so lange zu verweigern, bis der Arbeitnehmer den Entschuldigungsgrund dargelegt und ggf. nachgewiesen hat.[4]

[1] Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, § 2 EFZG, Rz. 46; NK-ArbR/Sievers, 1. Aufl. 2016, § 2 EFZG, Rz. 76; Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 8. Aufl. 2018, § 2 EFZG, Rz. 151; HzA, Vossen, Gruppe 2, Rz. 802.
[2] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 8. Aufl. 2018, § 2 EFZG, Rz. 152; HzA, Vossen, Gruppe 2, Rz. 802.
[3] HzA, Vossen, Gruppe 2, Rz. 802.
[4] Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, § 2 EFZG, Rz. 47; HzA, Vossen, Gruppe 2, Rz. 803; Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 8. Aufl. 2018, § 2 EFZG, Rz. 157 führt als eventuelle Sanktion des Arbeitsgebers Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer an und verweist auf die Möglichkeit, eine Abmahnung auszusprechen; gegen eine entsprechende Anwendung: Feichtinger/Malkmus/Feichtinger/Müller/Müller, EFZG, 1. Aufl. 2012, § 2, Rz. 98.

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