Rz. 22

Nach § 2 Abs. 2 EFZG gilt Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt, als infolge des Feiertags ausgefallen. Deshalb hat der Arbeitnehmer für die an diesem Tag ganz oder teilweise ausgefallene Arbeitszeit Anspruch auf Entgeltzahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG. Durch diese gesetzliche Fiktion wird verhindert, dass für diesen Tag Kurzarbeitergeld nach §§ 95 ff. SGB III gezahlt werden muss, sodass die Bundesagentur für Arbeit entlastet wird. Da aber nach § 2 Abs. 1 EFZG nur das Arbeitsentgelt gezahlt wird, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (Entgeltausfallprinzip) und dieses nur das Kurzarbeitergeld gewesen wäre, hat der Arbeitnehmer nur Feiertagsvergütung in Höhe des Kurzarbeitergeldes zu beanspruchen (BAG, Urteil v. 8.5.1984, 3 AZR 194/82[1]). Die auf die Feiertagsvergütung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge muss hier der Arbeitgeber allein bezahlen, § 249 Abs. 2 SGB V und § 168 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI. Das gilt nicht für die Lohnsteuer, die vom Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen ist (BAG, Urteil v. 8.5.1984, 3 AZR 622/82[2]). § 2 Abs. 1 EFZG gilt jedoch nur für Kurzarbeit, wie sie in den Regelvoraussetzungen der §§ 95, 96 SGB III definiert ist und nicht für die Fälle, in denen Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 SGB III geleistet wird. Zwar enthält § 95 Satz 2 SGB III den Begriff des Saison-Kurzarbeitergeldes. Der Begriff der "Kurzarbeit", der § 2 Abs. 2 EFZG zugrunde liegt, wurde aber dadurch nicht verändert. Dieser verlangt für das Tatbestandsmerkmal "unabwendbares Ereignis" in § 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, dass ein Arbeitsausfall aus Witterungsgründen nicht dem üblichen Witterungsverlauf entsprechen darf (§ 96 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Diese Voraussetzung enthält die Regelung über Saison-Kurzarbeitergeld in § 101 Abs. 5 SGB III gerade nicht. Das Artikelgesetz enthält keinen Verweis auf § 2 Abs. 2 EFZG. Auch die angehörten Sachverständigen haben sich nicht zu dieser Problematik geäußert. Damit ist auch an Feiertagen Saison-Kurzarbeitergeld zu leisten. Der Arbeitgeber muss in dieser Zeit keine Feiertagsvergütung nach § 2 Abs. 2 EFZG gewähren.

[1] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 8. Aufl. 2018, § 2 EFZG, Rz. 54; Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, § 2 EFZG, Rz. 40; HzA, Vossen, Gruppe 2, Rz. 786.
[2] ErfK/Reinhard, 21. Aufl. 2021, § 2 EFZG, Rz. 17.

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