Rz. 17

Fällt die Arbeit nicht nur wegen des Feiertags, sondern auch wegen eines anderen Grundes aus, wie z. B. wegen einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, hat dieser wegen des Prinzips der Monokausalität keinen Anspruch nach § 2 EFZG auf Feiertagsvergütung. Allerdings hätte der Arbeitnehmer für diesen Tag auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG, der ja seinerseits verlangt, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit alleinige Ursache für den Arbeitsunfall ist (vgl. hierzu § 3 Rz. 52). Um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer aufgrund dieser beiden Regelungen in ein Anspruchsloch fällt, hat sich der Gesetzgeber entschieden, dass hinsichtlich der Ursächlichkeit des Arbeitsausfalls § 3 EFZG gilt, was sich mittelbar aus § 4 Abs. 2 EFZG ergibt (hierzu § 4 Rz. 121). Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs löst § 4 Abs. 2 EFZG den Konflikt allerdings zugunsten des "Feiertagsrechts".[1] Denn diese wird nach § 2 EFZG berechnet. Dies führt dazu, dass sich zwar in der Regel die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts an einen über einen längeren Zeitraum erkrankten Arbeitnehmer nicht ändert, auch wenn in die Krankheit ein gesetzlicher Feiertag fällt. Anders sieht jedoch der Fall aus, wenn der Arbeitnehmer, wäre er nicht erkrankt, Überstunden geleistet hätte. Denn diese werden zwar bei der Berechnung der Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 4 Abs. 1a Satz 1 EFZG nicht berücksichtigt, bei der Berechnung der Feiertagsvergütung sind sie jedoch einzubeziehen.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitnehmer ist vom 28.4. bis 10.5. arbeitsunfähig erkrankt. In dieser Zeit hätte er wegen eines Großauftrags täglich 2 Überstunden leisten müssen. Bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bleiben die Überstunden unberücksichtigt, für den 1.5. (Feiertagsvergütung) sind 2 Überstunden zu zahlen.

Fallen Feiertag, Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit und Kurzarbeit zusammen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, begrenzt auf das Kurzarbeitergeld, weil der erkrankte Arbeitnehmer nicht besser als der gesunde Arbeitnehmer gestellt werden kann, der seinerseits nur einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld als Feiertagsvergütung hat (vgl. BAG, Urteil v. 19.4.1989, 5 AZR 248/88[2]).

[1] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 8. Aufl. 2018, § 2 EFZG, Rz. 52; NK-ArbR/Sievers, 1. Aufl. 2016, § 2, Rz. 28.
[2] Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, § 2 EFZG, Rz. 14; Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 8. Aufl. 2018, § 2 EFZG, Rz. 55, 127 f.

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