Rz. 14

Die Arbeit fällt an einem Feiertag i. S. d. § 2 EFZG aus und führt damit zur Zahlungspflicht des Arbeitgebers, wenn an einem solchen Tag wegen des in § 9 Abs. 1 ArbZG enthaltenen Beschäftigungsverbots nicht gearbeitet werden kann. Arbeitet der Arbeitnehmer dagegen an einem Feiertag, ergibt sich sein Entgeltanspruch nicht aus § 2 Abs. 1 EFZG, sondern aus § 611 BGB meist mit besonderen Feiertagszuschlägen aus Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag (vgl. BAG, Urteil v. 12.12.2001, 5 AZR 294/00). Dabei spielt keine Rolle, ob die Arbeit an diesem Feiertag überhaupt zulässig war (BVerwG, Urteil v. 19.9.2000, 1 C 17.99[1]).

Es ist aber auch möglich, die an Feiertagen geleistete Arbeit durch bezahlte Freizeit an anderen Tagen auszugleichen. Dies kann sowohl durch kollektivrechtliche als auch einzelvertragliche Vereinbarung geschehen (vgl. BAG, Urteil v. 24.1.2001, 4 AZR 538/99). Besteht eine solche Regelung nicht, ist dem an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag arbeitenden Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG ein Ersatzruhetag innerhalb eines Zeitraums von 8 Wochen zu gewähren. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Ziel, den Feiertag (wie den Sonntag) als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen (§ 1 Nr. 2 ArbZG). Der Ersatzruhetag muss auf einen Werktag, nicht aber auf einen Arbeitstag des Arbeitnehmers fallen. § 1 Abs. 3 Satz 2 ArbZG sagt auch nichts darüber aus, ob der Ersatzruhetag bezahlt werden muss (BAG, Urteil v. 12.12.2001, 5 AZR 294/00[2]). Fällt jedoch durch die Gewährung des Ersatzruhetags für den Arbeitnehmer Arbeit aus, ist der gesetzliche Feiertag hierfür ursächlich, weshalb nach § 2 Abs. 1 EFZG ein Vergütungsanspruch entsteht.[3]

Wenn nach einem feiertagsunabhängigen Schichtplan am Feiertag gearbeitet wird, werden für die entsprechende Woche die festgesetzten Arbeitsstunden durch die Feiertagsarbeit nicht überschritten, weshalb keine Überstunden entstehen (BAG, Urteil v. 12.12.2001, 5 AZR 294/00[4]).

[1] NZA 2000, 1232 ff.; Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, § 2 EFZG, Rz. 35; HzA, Vossen, Gruppe 2, Rz. 773.
[2] NZA 2002, 505 ff.
[3] Feichtinger/Malkmus/Feichtinger/Müller/Müller, EFZG, 1. Aufl. 2012, § 2, Rz. 24.
[4] NZA 2002, 505 ff.

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