1 Allgemeines

 

Rz. 1

Bei § 13 handelt es sich um eine Übergangsvorschrift, die anlässlich des Inkrafttretens des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998[1] geschaffen wurde. Geregelt wird die Frage, bis wann das bisherige und ab wann das neue Recht der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall jeweils anzuwenden ist.[2] Hierbei sollte sichergestellt werden, dass auch die Arbeitnehmer von der günstigeren Neuregelung erfasst werden, die im Zeitraum zwischen der Beschlussfassung durch den Deutschen Bundestag und dem Inkrafttreten des Gesetzes erkrankten und aufgrund dessen noch am 1.1.1999 arbeitsunfähig waren.[3] Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber eine begrenzte Rückwirkung der zum 1.1.1999 in Kraft getretenen Vorschriften angeordnet, sodass bereits vor dem Inkrafttreten dieser Neuregelung erkrankte Arbeitnehmer in den Genuss der neuen Vorschriften kamen, es sei denn, die neuen Vorschriften erwiesen sich ausnahmsweise als für die Arbeitnehmer ungünstiger.[4] So konnte etwa eine ungünstige Fallgestaltung aufgrund des neuen Rechts für den Arbeitnehmer vorliegen, wenn Überstunden in einem derart großen Umfang angefallen waren, dass 80 % des Arbeitsentgelts einschließlich der Grundvergütung unter Berücksichtigung der Zuschläge für die Überstunden mehr ergaben als 100 % des Arbeitsentgelts ohne Berücksichtigung der Überstundenvergütung.[5]

[1] BGBl. I 3843.
[2] Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, § 13 Rz. 1.
[3] Treber § 13 Rz. 1.
[4] MüKoBGB/Müller-Glöge § 13 Rz. 2.
[5] Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, § 13 Rz. 7; Löwisch BB 1999, 102 (105).

2 Auswirkungen

 

Rz. 2

Angesichts dessen, dass seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte mittlerweile eine geraume Zeit vergangen ist, dürften sich praktische Auswirkungen aus der Übergangsvorschrift des § 13 nicht mehr ergeben.[1]

[1] Beck OK ArbR/Ricken EFZG § 13 Rn. 1; Treber Rz. 2; Schmitt Rz. 5.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge