Rz. 26

Nach herrschender Rechtsprechung[1] ist ein Verzicht auf den Zuschlag nach § 10 EFZG[2] bzw. § 11 EFZG[3] generell unzulässig, unabhängig davon, ob die Ansprüche fällig sind und ob das Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Begründet wird dies mit dem Schutzzweck des Heimarbeitsgesetzes. Auch die Literatur teilt diese Auffassung.[4]

 

Rz. 27

Die Komplexität der vorstehenden Ausführungen[5] und die Begründungsansätze des BAG machen deutlich, weshalb diese Rechtsprechung, die einen Verzicht in den dargestellten Konstellationen zulässt, im Schrifttum teilweise keine Zustimmung gefunden hat. So argumentiert Dörner[6], die Differenzierungen missachteten den Wortlaut des Gesetzes und führten in der Praxis zu unnützer Verwirrung. In allen Variationen erlösche der Anspruch wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) nicht. Nur bei dieser Interpretation des § 12 EFZG sei es im Übrigen zu erklären, weshalb in Heimarbeit Beschäftigte keinerlei Verzichte erklären könnten. Mit ähnlicher Argumentation lehnen auch Wedde/Kunz[7] die Differenzierungen des BAG ab und weisen ergänzend darauf hin, dass das EFZG auch der Entlastung der Krankenversicherungsträger hinsichtlich der Gewährung von Krankengeld (§§ 44 ff. SGB V) diene.[8] Nach allem halten auch sie jeden Verzicht auf Entgeltfortzahlungsansprüche für grundsätzlich unzulässig.

[1] BAG, Urteil v. 28.7.1966, 5 AZR 63/66, AP Nr. 2 zu § 25 HAG, DB 1966, S. 1736.
[2] Vgl. hierzu Zimmermann, § 10 EFZG, Rz. 1 ff.
[3] Vgl. hierzu Zimmermann, § 11 EFZG, Rz. 1 ff.
[4] Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, EFZG, 5. Aufl. 2000, § 12 EFZG, Rz. 30; Wedde/Kunz, EFZG, 4. Aufl. 2015, § 12 EFZG, Rz. 26; a. A. Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 12 EFZG, Rz. 33 f., der auf die einzige Ausnahme des § 19 Abs. 3 Satz 3 HAG hinweist; ErfK/Reinhard, 23. Aufl. 2023, § 12 EFZG, Rz. 6.
[5] Vgl. Rz. 17 ff.
[6] ErfK/Dörner, 12. Aufl. 2012, § 12 EFZG, Rz. 6; ErfK/Reinhard, 23. Aufl. 2023, § 12 EFZG, Rz. 5 vertritt diese Auffassung nicht mehr.
[7] Wedde/Kunz, EFZG, 4. Aufl. 2015, § 12 EFZG, Rz. 23 ff.
[8] Vgl. hierzu auch BAG, Urteil v. 12.12.2001, 5 AZR 255/00, DB 2002, S. 1889, NZA 2002, S. 734, AP Nr. 10 zu AA. 30 EGBGB n. F.

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