Rz. 25

Ein Verzicht auf entstandene Ansprüche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nach der Rechtsprechung des BAG zulässig; diese Vorgehensweise sei sachgerecht und praktisch brauchbar. Es liege – so das BAG[1] – vielfach im Interesse beider Parteien, Nerven und Geldkosten durch Streitigkeiten im Vergleichswege zu bereinigen. Es könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber eine solche gütliche Einigung durch eine Beschränkung der Vertragsfreiheit und der Dispositionsfreiheit im Prozess erschweren wollte. Vor allem habe – und das ist wichtig – der Sinn und Zweck der Regelung des § 12 EFZG, nämlich den infolge seiner abhängigen Stellung in seiner Entscheidungsfreiheit beschränkten Arbeitnehmer zu schützen, unter Druck seines Arbeitgebers Rechte preiszugeben, die ihm kraft Gesetzes zustehen, seine Berechtigung verloren: Die Abhängigkeit bestehe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr.

In einem späteren Urteil bestätigte das BAG[2] seine Rechtsprechung. Auch in einer neueren Entscheidung hat das BAG[3] bestätigt, dass ein nachträglicher Verzicht nicht durch § 12 EFZG verboten ist.

[1] BAG, Urteil v. 11.6.1976, 5 AZR 506/75, DB 1976, S. 2118, BB 1976, S. 1417.
[2] BAG, Urteil v. 20.8.1980, 5 AZR 218/78, DB 1981, S. 111; vgl. auch BAG, Urteil v. 28.11.1979, 5 AZR 955/77, DB 1980, S. 1448, BB 1980, S. 1158.
[3] BAG, Urteil v. 25.5.2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111, AP Nr. 1 zu § 310 BGB, DB 2005, S. 2136.

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