Rz. 11

Nach § 19 HAG kann der Heimarbeitsausschuss[1] Entgelte und sonstige Vertragsbedingungen mit bindender Wirkung für alle Auftraggeber und Beschäftigten seines Zuständigkeitsbereichs festsetzen. Auch diese Festsetzungen dürfen nicht zuungunsten der in Heimarbeit Beschäftigten[2] bzw. der ihnen Gleichgestellten[3] von den Vorschriften der §§ 10 und 11 EFZG abweichen.[4]

[4] ErfK/Reinhard, 23. Aufl. 2023, § 12 EFZG, Rz. 4; Knorr/Krasney/v. Creytz, EFZ, Loseblatt, Stand 07/2023, G, S. 203 f., Rz. 7.

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