Rz. 11
Nach § 19 HAG kann der Heimarbeitsausschuss[1] Entgelte und sonstige Vertragsbedingungen mit bindender Wirkung für alle Auftraggeber und Beschäftigten seines Zuständigkeitsbereichs festsetzen. Auch diese Festsetzungen dürfen nicht zuungunsten der in Heimarbeit Beschäftigten[2] bzw. der ihnen Gleichgestellten[3] von den Vorschriften der §§ 10 und 11 EFZG abweichen.[4]
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