1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 11 EFZG regelt die Höhe der Vergütung der in Heimarbeit Beschäftigten hinsichtlich des Ausfalls von Zahlungen an gesetzlichen Feiertagen in Form eines sog. "Feiertagsgeldes". Wie im Fall der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall können die für Arbeitnehmer geltenden Vorschriften wegen der besonderen Gegebenheiten im Bereich der Heimarbeit nicht ohne Modifikation zur Anwendung gelangen. Mithin ist für den Bereich der Heimarbeit die Höhe der Feiertagsbezahlung in § 11 EFZG abweichend – wiederum an den Besonderheiten der Heimarbeit orientiert – normiert.

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist der Regelung des § 2 Feiertagslohnzahlungsgesetzes mit Inkrafttreten des Entgeltfortzahlungsgesetzes am 1.6.1994 nachgefolgt. Sie regelt insbesondere den Kreis der Anspruchsberechtigten (Abs. 1), Einzelheiten zum Anspruch und dessen Berechnung (Abs. 2) sowie zu sonstigen Zahlungsmodalitäten (Abs. 3). Im Übrigen gibt es Sonderregelungen zu Hausgewerbetreibenden sowie im Lohnauftrag arbeitenden Gewerbetreibenden (Abs. 4) und einen Verweis auf Schutzvorschriften aus dem Heimarbeitsgesetz – HAG – (Abs. 5).

2 Anwendungsbereich (Abs. 1)

 

Rz. 3

Gem. § 11 Abs. 1 EFZG ist die Norm auf die in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 HAG, Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende) anzuwenden sowie die in § 1 Abs. 2a-d HAG bezeichneten Personen (Heimarbeitnehmerähnliche Personen, Hausgewerbetreibende mit mehr als 2 fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern sowie Lohngewerbetreibende und Zwischenmeister), wenn sie hinsichtlich der Feiertagsbezahlung gleichgestellt werden.

 
Hinweis

Heimarbeiter ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder den Auftrag vermittelnden Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung des Arbeitsergebnisses den Gewerbetreibenden überlässt.[1] Erwerbsmäßig ist nicht gleichzusetzen mit "gewerblich". Dass die verrichtete Tätigkeit eine höherwertige Qualifikation erfordert, steht der Einordnung eines Vertragsverhältnisses als Heimarbeitsverhältnis daher nicht entgegen.[2]

Hausgewerbetreibende erfüllen nur teilweise die Begriffsmerkmale des Heimarbeiters. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 HAG muss der Hausgewerbetreibende "am Stück" selbst wesentlich mitarbeiten. Daher können auch nur natürliche Personen oder am Stück mitarbeitende Gesellschafter einer Personengesellschaft Hausgewerbetreibende sein.[3]

 
Hinweis

Hausgewerbetreibende sind keine Arbeitnehmer. Im Unterschied zum Heimarbeiter sind Hausgewerbetreibende – wenn auch kleine – selbstständige Gewerbetreibende, also Unternehmer.[4]

Dabei ist es nach der Rechtsprechung des BAG nicht entscheidend, inwieweit der Hausgewerbetreibende zugleich etwa auch Kann- oder Istkaufmann nach §§ 1, 2 HGB ist.[5]

 
Hinweis

Im Unterschied zum Heimarbeiter arbeitet der Hausgewerbetreibende nicht "erwerbsmäßig", sondern stellt Waren her, bearbeitet oder verpackt sie. Er ist also gewerblich tätig. Büroarbeiten, die von Hausgewerbetreibenden verrichtet werden, sind daher von § 2 Abs. 2 HAG nicht erfasst.[6]

Hausgewerbetreibende, die Büroarbeiten verrichten, können allerdings nach § 1 Abs. 2b HAG gleichgestellt werden.

 
Hinweis

Fremde Hilfe ist keine begriffliche Voraussetzung des Hausgewerbetreibenden.[7]

 

Rz. 4

Werden keine fremden Hilfskräfte oder Heimarbeiter beschäftigt, so ist die Eigenschaft als Hausgewerbetreibender jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn aufgrund erheblicher finanzieller Investition eine eigenständige und vom Auftraggeber unabhängige Arbeitsorganisation vorliegt. Das kann selbst bei sozialer und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Auftraggeber zutreffen.

 

Rz. 5

Den Schutz des HAG können Personen, die nicht in Heimarbeit beschäftigt werden, durch eine Gleichstellungsentscheidung des zuständigen Heimarbeitsausschusses (§ 4 HAG) erreichen. Die Gleichstellung kann für einzelne Personen erfolgen. Meist werden aber bestimmte, gemeinsame Merkmale aufweisende Personengruppen gleichgestellt (Gruppengleichstellung, § 1 Abs. 3 Satz 3, 1. Halbsatz HAG). Die Gleichgestellten haben dann sozialrechtlich die gleiche Stellung wie diejenigen Personen, denen sie nach der Systematik des HAG gleichgestellt sind (§ 12 Abs. 5 SGB IV).

 

Rz. 6

Die Gleichstellung muss sich gerade auch auf den Bereich der Feiertagsbezahlung erstrecken. Im Falle einer Gleichstellung für den Bereich der Entgeltregelung geht das Gesetz aber von einer Gleichstellung auch hinsichtlich der Feiertagsbezahlung aus, soweit diese nicht wiederum ausdrücklich ausgenommen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 3 EFZG). Daher steht den nach § 10 EFZG anspruchsberechtigten Gleichgestellten auch der Anspruch auf Feiertagsbezahlung nach § 11 EFZG zu.[8]

 

Rz. 7

Der Anspruch richtet sich, wie im Falle des Anspruchs auf Zuschlagsleistung zur wirtschaftlichen Sicherung des Krankheitsfalls (§ 10 EFZG), gegen den Auftraggeber oder, soweit vorhanden, gegen den Zwischenmeister. Der Zwischenmeister ist im Falle der Gleichstellung sowohl Anspruchsberechtigter als auch Anspruchsgegner: Er ist Gläubiger hinsichtlich des ihm als Auftra...

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