Rz. 18

Gem. § 11 Abs. 3 Satz 4 EFZG ist das Feiertagsgeld jeweils bei Auszahlung in die Entgeltbelege (§ 9 HAG) einzutragen. Auch § 11 Abs. 5 EFZG ordnet die Anwendung einiger Normen des Heimarbeitsgesetzes über das Entgelt auf das Feiertagsgeld an: Dies sind die Vorschriften über die Mithaftung des Auftraggebers (§ 21 Abs. 2 HAG), den Entgeltschutz (§§ 23-27 HAG) sowie die Auskunftspflicht über Entgelte (§ 28 HAG). Hierbei sind gem. § 11 Abs. 5 2. Halbsatz EFZG die §§ 24-26 HAG (Entgeltprüfung, Aufforderung zur Nachzahlung der Minderbeträge, Klagebefugnis der Bundesländer) anzuwenden, wenn ein Feiertagsentgelt gezahlt ist, welches niedriger ist als das gesetzlich festgesetzte.

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