Rz. 16

Gem. § 10 Abs. 5 EFZG sind auf die in § 10 Abs. 1, 2 EFZG vorgesehenen Zuschläge die §§ 23-25 HAG[1] (Vorschriften über den Entgeltschutz), § 27 HAG (Pfändungsschutz) sowie § 28 HAG (Auskunfts- und Erklärungspflicht über Entgelte), außerdem § 21 Abs. 2 HAG (Mithaftung des Auftraggebers) entsprechend anzuwenden. Nach § 21 Abs. 2 HAG soll der Auftraggeber für die Entgelte mithaften, wenn er dem Zwischenmeister zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil eine Vergütung zahlt, die eine ausreichende Entgeltzahlung an die Heimarbeiter ausschließt oder gefährdet.[2] § 21 Abs. 2 HAG dient allein dem Entgeltschutz der Heimarbeit und begründet deshalb Sorgfaltspflichten des Auftraggebers gegenüber den Heimarbeitern, obwohl zwischen ihnen kein Vertragsverhältnis besteht.

Auf die Ansprüche der fremden Hilfskräfte der in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG genannten Personen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist § 26 HAG (Entgeltschutz für fremde Hilfskräfte) entsprechend anzuwenden.[3]

[1] Nach § 25 HAG kann auch ein Bundesland im eigenen Namen den Anspruch auf Nachzahlung des Minderbetrags an den Anspruchsberechtigten gerichtlich geltend machen. Das Urteil wirkt dann auch für und gegen den in Heimarbeit Beschäftigten oder den Gleichgestellten (vgl. dazu LAG Köln, Urteil v. 4.9.2012, 12 Sa 1482/10).

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