Rz. 16
Gem. § 10 Abs. 5 EFZG sind auf die in § 10 Abs. 1, 2 EFZG vorgesehenen Zuschläge die §§ 23-25 HAG[1] (Vorschriften über den Entgeltschutz), § 27 HAG (Pfändungsschutz) sowie § 28 HAG (Auskunfts- und Erklärungspflicht über Entgelte), außerdem § 21 Abs. 2 HAG (Mithaftung des Auftraggebers) entsprechend anzuwenden. Nach § 21 Abs. 2 HAG soll der Auftraggeber für die Entgelte mithaften, wenn er dem Zwischenmeister zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil eine Vergütung zahlt, die eine ausreichende Entgeltzahlung an die Heimarbeiter ausschließt oder gefährdet.[2] § 21 Abs. 2 HAG dient allein dem Entgeltschutz der Heimarbeit und begründet deshalb Sorgfaltspflichten des Auftraggebers gegenüber den Heimarbeitern, obwohl zwischen ihnen kein Vertragsverhältnis besteht.
Auf die Ansprüche der fremden Hilfskräfte der in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG genannten Personen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist § 26 HAG (Entgeltschutz für fremde Hilfskräfte) entsprechend anzuwenden.[3]
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