Rz. 14

Gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 EFZG kann für Heimarbeiter durch Tarifvertrag bestimmt werden, dass sie statt der in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG bezeichneten Leistungen, die den Arbeitnehmern im Fall einer Arbeitsunfähigkeit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zustehenden Leistungen erhalten. Die Möglichkeit, durch Tarifvertrag (nicht durch Betriebsvereinbarung oder individualvertragliche Abrede) eine abweichende Regelung von § 10 Abs. 1 EFZG zu treffen, besteht nur für Heimarbeiter (§§ 1 Abs. 1a, 2 Abs. 1 HAG), nicht für die anderen in § 10 EFZG genannten Anspruchsberechtigten.[1] Die Möglichkeit zur abweichenden Regelung ist auch beschränkt auf die Vereinbarung der Anwendung der §§ 3 ff. EFZG (also Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) anstelle der Leistung des Zuschlags nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG. Andere Abweichungen vom EFZG können tariflich nicht geregelt werden. Tarifverträge i. S. d. § 10 Abs. 4 EFZG sind entsprechend § 17 Abs. 1 HAG auch schriftliche Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften einerseits und Auftraggebern oder deren Vereinigungen andererseits über Inhalt, Abschluss oder Beendigung von Vertragsverhältnissen der in Heimarbeit Beschäftigten mit ihren Auftraggebern.[2] Hinsichtlich der Wirkung der tarifvertraglichen Abrede gelten die allgemeinen Bestimmungen des Tarifrechts. Voraussetzung ist also eine beiderseitige Tarifbindung der Vertragsparteien des Heimarbeitsverhältnisses, soweit eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung nicht vorliegt. Eine einzelvertragliche Einbeziehung einer entsprechenden tarifvertraglichen Abrede kommt nicht in Betracht, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist.[3]

 

Rz. 15

Gem. § 10 Abs. 4 Satz 2 EFZG bleibt bei der Bemessung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt der Unkostenzuschlag außer Betracht, da dieser eine Art Aufwandsentschädigung darstellt, der abzugeltende Aufwand im Krankheitsfall aber nicht anfällt.[4] Eine individuelle Einbeziehung kann aufgrund der abschließenden Anordnung in § 10 Abs. 4 EFZG nicht erfolgen.[5]

[1] Feichtinger/Malkmus, Entgeltfortzahlungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 10 EFZG, Rz. 42; ErfK/Reinhard, 2021, § 10 EFZG, Rz. 10; Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung-Krankengeld-Mutterschaftsgeld, Stand August 2017, § 10 EFZG, Rz. 38.
[2] Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung-Krankengeld-Mutterschaftsgeld, Stand August 2017, § 10 EFZG, Rz. 39; Henssler/Willemsen/Kalb/Vogelsang, Arbeitsrecht Kommentar, 2020, § 10 EFZG, Rz. 17; Feichtinger/Malkmus, Entgeltfortzahlungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 10 EFZG, Rz. 43 m. w. N.
[3] So auch Feichtiger/ Malkmus, Entgeltfortzahlungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 10 EFZG, Rz. 45; Schmitt, EFZG, 2018, § 10 EFZG, Rz 47; Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung-Krankengeld-Mutterschaftsgeld, Stand August 2017, § 10 EFZG, Rz. 40; a. A. ErfK/Reinhard, 2021, § 10 EFZG, Rz. 10; MünchKomm BGB/Müller-Glöge, 2020, § 10 EFZG, Rz. 11.
[4] ErfK/Reinhard, 2021, § 10 EFZG, Rz. 10.
[5] Schmitt, EFZG, 2018, § 10 EFZG, Rz. 49; MünchKomm BGB/Müller-Glöge, 2020, § 10 EFZG, Rz. 12; ErfK/Reinhard, 2021, § 10 EFZG, Rz. 10; a. A. Feichtinger/Malkmus, Entgeltfortzahlungsrecht, 2. Aufl. 2010, § 10 EFZG, Rz. 46.

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