BMF, 5.1.2017, IV B 5 - S 1300/14/10007

Neufassung des § 50i EStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016 (BGBl 2016 I S. 3000);

Aufhebung des BMF-Schreibens vom 21.12.2015 (BStBl 2016 I S. 7)

Bezug: TOP 3.1 der Sitzung ASt III/16

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Anwendung des § 50i Absatz 2 EStG in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016 (BGBl 2016 I S. 3000, BStBl 2017 I S. 5) Folgendes:

§ 50i Absatz 1 und 2 und § 52 Absatz 48 EStG sind durch Artikel 7 des genannten Gesetzes geändert bzw. neu gefasst worden. Nach der geänderten Fassung des § 52 Absatz 48 EStG ist § 50i Absatz 2 EStG in der Fassung des Artikels 7 des genannten Gesetzes erstmals für Einbringungen anzuwenden, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2013 geschlossen worden ist.

Die Neufassung des § 50i Absatz 2 EStG ersetzt die Vorschrift in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.2014 (BGBl 2014 I S. 1266, BStBl 2014 I S. 1126) rückwirkend und umfassend. § 50i Absatz 2 EStG in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 25.7.2014 ist somit zu keinem Zeitpunkt anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 21.12.2015 (BStBl 2016 I S. 7), welches § 50i Absatz 2 EStG in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 25.7.2014 betrifft, wird aufgehoben.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Einkommensteuer zum Download bereit.

 

Normenkette

EStG § 50i

 

Fundstellen

BStBl I, 2017, 32

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge