Zusammenfassung

 
Überblick

Wenn ein Betrieb neue Mitarbeiter anwirbt und einstellt, spielen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes von Anfang an eine Rolle. Schon bei der Auswahl von Bewerbern sollten die dabei relevanten Kriterien berücksichtigt werden, um ein möglichst erfolgreiches und lang andauerndes Arbeitsverhältnis zu ermöglichen.

Tritt der neue Mitarbeiter seine Stelle an, muss der Arbeitgeber neben vielen anderen organisatorischen und fachlichen Themen auch Pflichtaufgaben im Arbeitsschutz abdecken, z. B. Unterweisungen und Vorsorgeuntersuchungen. Der Neueinsteiger sollte in der gesamten Einarbeitungsphase intensiv durch Vorgesetzte und Kollegen begleitet werden, um ihn mit Tätigkeiten, Strukturen und Zielen vertraut zu machen, die ihm in seinem neuen Betrieb begegnen. Das ist umso wichtiger, weil Arbeitsschutzstandards und Unternehmenskultur in Sachen Sicherheit in der Praxis in Betrieben nicht einheitlich sind und selbst berufserfahrene Neueinsteiger daher im schlechten Fall zu einem sinkenden Sicherheitsbewusstsein im Betrieb oder einer Abteilung beitragen können.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

In vielen Vorschriften, in denen Unterweisungspflichten verankert sind, wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass Beschäftigte vor Aufnahme einer Tätigkeit zu unterweisen sind, z. B. in Abschn. 2.3.1 DGUV-R 100-001: "Anlässe für eine Unterweisung sind z. B. Einstellung oder Versetzung … Die Unterweisung der Versicherten hat in allen Fällen vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen." Ähnliche Regelungen gibt es u. a. in § 12 Arbeitsschutzgesetz, § 14 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung, § 14 Biostoffverordnung.

Auch bestimmte Tauglichkeits- und die Vorsorgeuntersuchungen müssen für neue Mitarbeiter gewährleistet sein (z. B. Strahlenschutzverordnung, ArbMedVV).

1 Vor der Einstellung

Je besser ein Mitarbeiter mit seinen Möglichkeiten und Kompetenzen zu seiner neuen Arbeitsstelle und den anfallenden Tätigkeiten passt, desto geringer ist das Risiko, dass es zu gesundheitlichen Problemen oder Sicherheitsrisiken kommt. Anders herum betrachtet steigt dadurch ebenfalls die Wahrscheinlichkeit, dass das Arbeitsverhältnis lange gehalten und effektiv gestaltet werden kann. Daher ist wesentlich, schon im Rahmen des Einstellungsverfahrens Fragen von Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen.

1.1 Fachliche Qualifikation, Aus- und Weiterbildung

In jedem Einstellungsverfahren ist der Arbeitgeber bestrebt, einen neuen Mitarbeiter zu rekrutieren, der möglichst exakt die fachlichen Anforderungen erfüllt. Daher ist es selbstverständlich, dass die der Tätigkeit entsprechenden Ausbildungsabschlüsse und ggf. weitere Qualifikationen im Auswahlverfahren nachgewiesen werden müssen. Eine gute fachliche Qualifikation ist auch Grundlage und Bedingung für umsichtiges und verantwortungsvolles Verhalten im Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Einige berufliche Qualifikationen haben besondere Relevanz in sicherheitstechnischer Sicht. Dabei geht es um Ausbildungsnachweise, die nicht ohne Weiteres durch betriebliche Einarbeitung ersetzt werden können und deren Fehlen im Schadensfall erfahrungsgemäß schwerwiegende rechtliche Folgen haben kann, z. B.

  • Gabelstaplerausbildung: Ohne eine regelgerechte praktische und theoretische Fahrausbildung darf der Arbeitgeber einen Beschäftigten nicht mit dem Führen eines Flurförderzeugs beauftragen. Da eine solche Ausbildung einen Aufwand von mehreren Tagen zzgl. Kurskosten erfordert, ist sie bei entsprechenden Tätigkeitsanforderungen in der Bewerbungsphase durchaus relevant. Dessen ungeachtet müssen aber auch ausgebildete Fahrer im neuen Betrieb vor Ort dokumentiert eingewiesen werden.
  • Führerscheine nach Fahrerlaubnisverordnung: Seit der Neugliederung des Führerscheinwesens vor einigen Jahren muss davon ausgegangen werden, dass jüngere Bewerber mit Pkw-Führerschein nicht mehr automatisch Anhängergespanne oder Fahrzeuge bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht führen dürfen. Das ist zu berücksichtigen, wenn im Tätigkeitsprofil der Stelle Fahraufgaben eine Rolle spielen.
  • Gefahrguttransport: Wenn Gefahrguttransporte anfallen, die nicht unter die entsprechenden Kleinmengenregelungen fallen, ist die Bescheinigung für Fahrer von Gefahrstofftransporten nach Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) erforderlich.
  • Atemschutzausbildung: Wenn regelmäßig Atemschutz getragen werden muss, sind ab einer gewissen Geräteklasse (schwerer Atemschutz) nicht nur besondere Vorsorgeuntersuchungen fällig, sondern auch eine entsprechende aufwendige praktische Ausbildung (z. B. bei Mitarbeitern in abwassertechnischen Einrichtungen, bei Wartungstrupps oder im Spezialanlagenbau sowie u. U. im Rettungswesen).

1.2 Berufserfahrung

Grundsätzlich sollte man davon ausgehen, dass berufserfahrene Mitarbeiter mit möglichen Risiken des Berufsfeldes besser vertraut sind als jüngere bzw. Berufsanfänger. Das gilt allerdings nicht in allen Fällen bzw. muss nicht unbedingt zu sicherheitsgerechtem Verhalten führen:

Veränderte Arbeitsbedingungen

Auch wenn ein Neueinsteiger bei seinem vorherigen Arbeitgeber schon im selben Beruf tätig war,...

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