Überblick

Wenn ein Betrieb neue Mitarbeiter anwirbt und einstellt, spielen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes von Anfang an eine Rolle. Schon bei der Auswahl von Bewerbern sollten die dabei relevanten Kriterien berücksichtigt werden, um ein möglichst erfolgreiches und lang andauerndes Arbeitsverhältnis zu ermöglichen.

Tritt der neue Mitarbeiter seine Stelle an, muss der Arbeitgeber neben vielen anderen organisatorischen und fachlichen Themen auch Pflichtaufgaben im Arbeitsschutz abdecken, z. B. Unterweisungen und Vorsorgeuntersuchungen. Der Neueinsteiger sollte in der gesamten Einarbeitungsphase intensiv durch Vorgesetzte und Kollegen begleitet werden, um ihn mit Tätigkeiten, Strukturen und Zielen vertraut zu machen, die ihm in seinem neuen Betrieb begegnen. Das ist umso wichtiger, weil Arbeitsschutzstandards und Unternehmenskultur in Sachen Sicherheit in der Praxis in Betrieben nicht einheitlich sind und selbst berufserfahrene Neueinsteiger daher im schlechten Fall zu einem sinkenden Sicherheitsbewusstsein im Betrieb oder einer Abteilung beitragen können.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

In vielen Vorschriften, in denen Unterweisungspflichten verankert sind, wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass Beschäftigte vor Aufnahme einer Tätigkeit zu unterweisen sind, z. B. in Abschn. 2.3.1 DGUV-R 100-001: "Anlässe für eine Unterweisung sind z. B. Einstellung oder Versetzung … Die Unterweisung der Versicherten hat in allen Fällen vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen." Ähnliche Regelungen gibt es u. a. in § 12 Arbeitsschutzgesetz, § 14 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung, § 14 Biostoffverordnung.

Auch bestimmte Tauglichkeits- und die Vorsorgeuntersuchungen müssen für neue Mitarbeiter gewährleistet sein (z. B. Strahlenschutzverordnung, ArbMedVV).

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