Auf den ersten Blick erscheint es sinnvoll, wenn der Bewerber die Möglichkeit erhält und nutzt, die Arbeitsbedingungen seines neuen Arbeitsplatzes vorab praktisch zu testen (meist an einem Tag). Allerdings ist fraglich, wie viel Einblick und Erfahrung in sehr kurzer Frist tatsächlich möglich ist. Außerdem handelt es sich um einen nicht unkritischen Graubereich der Beschäftigung (kein reguläres Vertragsverhältnis, keine Bezahlung, kein Versicherungsschutz), von dem höchstens zurückhaltend Gebrauch gemacht werden sollte.

 
Achtung

Kein Versicherungsschutz beim Probearbeiten

Oft ist nicht bekannt, dass kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht, wenn ein Bewerber z. B. einen Tag im Betrieb mitarbeitet, um einen Einblick in die Art der Arbeit und die Arbeitsabläufe zu gewinnen. Grundlage für einen Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung ist der Status als in den Betrieb integrierter Arbeitnehmer, den ein "Probearbeiter" nach Einschätzung der Unfallversicherungsträger nicht erfüllt. Er ist daher eher wie ein Besucher anzusehen und sollte sich nur in Bereichen aufhalten, in denen kein erhöhtes Risiko besteht. Das läuft aber dem Sinn der "Probearbeit" entgegen, gerade in Fällen, in denen der Bewerber das volle Anspruchsniveau der Arbeit austesten soll.

Unfallversicherungsschutz besteht allerdings bei sog. betrieblichen Trainingsmaßnahmen, die mit den Agenturen für Arbeit relativ unbürokratisch auch für Einzelfälle vereinbart werden können, wenn der Bewerber arbeitslos gemeldet ist, und auch, wenn ein regelgerechter Praktikums- oder Aushilfsvertrag vorliegt.

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