Überblick

Für die Lohnsteuerberechnung und die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist grundsätzlich das erzielte Brutto-Arbeitsentgelt maßgeblich. Wird vom Arbeitgeber ein Nettolohn gezahlt, so stellen die insofern vom Arbeitgeber übernommenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einen geldwerten Vorteil dar. Deshalb muss der Nettolohn auf den Bruttolohn hochgerechnet werden. Der hochgerechnete Bruttolohn ist dann die Basis für die zu zahlenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Eine gesetzliche Anweisung, wie der Arbeitgeber die Lohnsteuer in Fällen einer Nettolohnvereinbarung zu ermitteln hat, ist nicht erforderlich. Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des Arbeitslohns. Einzelheiten zur Besteuerung des Nettolohns regelt R 39b.9 LStR, Erläuterungen hierzu enthält H 39b.9 LStH.

Sozialversicherung: In der Sozialversicherung schreibt § 14 Abs. 2 SGB IV vor, dass auch bei einem vereinbarten Nettoarbeitsentgelt das - fiktiv zu ermittelnde - Bruttoarbeitsentgelt maßgeblich ist.

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