Erstattet der Arbeitnehmer die aufgrund einer Einkommensteuerveranlagung zu viel gezahlten Lohnsteuern an den Arbeitgeber, so kann dies nicht rückwirkend bei der Einkommensteuerveranlagung als Minderung des Arbeitslohns berücksichtigt werden, sondern erst im Jahr der Rückzahlung.[1]

 
Hinweis

Steuerberatungskosten

Die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber führt im Regelfall zum Zufluss eines geldwerten Vorteils in Höhe der tatsächlichen Kosten (inkl. Umsatzsteuer). Hierzu gehören insbesondere sämtliche Leistungen, die mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung von Arbeitnehmern oder deren Angehörigen in Verbindung stehen.[2]

Die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber führt nach der Rechtsprechung jedoch ausnahmsweise nicht zu Arbeitslohn, wenn eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen worden ist und der Arbeitnehmer die Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hat.[3]

Der BFH betont ausdrücklich, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob die Mitarbeiter aus dem Ausland entsandt wurden.

Die Finanzverwaltung hat die vorstehende Rechtsprechung inzwischen in ihre Anweisungen zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen als Ausnahmefall übernommen.[4] Aussagen zum reinen Inlandssachverhalt trifft der Verwaltungserlass nicht.

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