4.1 Arbeitnehmer bleibt Steuerschuldner

Der Arbeitnehmer bleibt auch in den Fällen einer Nettolohnvereinbarung Steuerschuldner. Grundsätzlich kann er davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer vorschriftsmäßig einbehalten hat. Etwas anderes gilt nur, wenn er weiß, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat und diesen Sachverhalt dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.

Bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers wird die einzubehaltende Lohnsteuer auf die persönliche Einkommensteuerschuld angerechnet. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber sie nicht abgeführt haben sollte.

4.2 Gesetzliche Haftung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber haftet für eine zu gering abgeführte Lohnsteuer nach den allgemeinen Grundsätzen.[1] Folglich hat der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung den durch Hochrechnung ermittelten Bruttolohn anzugeben, dessen Höhe er dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung entnehmen kann.

4.3 Steuererstattungsanspruch steht Arbeitnehmer zu

Ein Steuererstattungsanspruch, der sich bei zu hoch einbehaltener und abgeführter Lohnsteuer ergibt, steht grundsätzlich dem Arbeitnehmer zu.[1] Dies gilt unabhängig von der Verpflichtung des Arbeitnehmers, solche Erstattungsbeträge an den Arbeitgeber weiterzuleiten.

4.4 Abtretung des Steuererstattungsanspruchs

Erstattet der Arbeitnehmer die aufgrund einer Einkommensteuerveranlagung zu viel gezahlten Lohnsteuern an den Arbeitgeber, so kann dies nicht rückwirkend bei der Einkommensteuerveranlagung als Minderung des Arbeitslohns berücksichtigt werden, sondern erst im Jahr der Rückzahlung.[1]

 
Hinweis

Steuerberatungskosten

Die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber führt im Regelfall zum Zufluss eines geldwerten Vorteils in Höhe der tatsächlichen Kosten (inkl. Umsatzsteuer). Hierzu gehören insbesondere sämtliche Leistungen, die mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung von Arbeitnehmern oder deren Angehörigen in Verbindung stehen.[2]

Die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber führt nach der Rechtsprechung jedoch ausnahmsweise nicht zu Arbeitslohn, wenn eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen worden ist und der Arbeitnehmer die Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hat.[3]

Der BFH betont ausdrücklich, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob die Mitarbeiter aus dem Ausland entsandt wurden.

Die Finanzverwaltung hat die vorstehende Rechtsprechung inzwischen in ihre Anweisungen zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen als Ausnahmefall übernommen.[4] Aussagen zum reinen Inlandssachverhalt trifft der Verwaltungserlass nicht.

4.5 Abtretung von Kindergeld

Denkbar ist auch, dass Ansprüche auf Kindergeld an den Arbeitgeber abgetreten werden. In einem anhängigen Revisionsverfahren ist die Frage streitig, ob der Bruttoarbeitslohn bei einer Nettolohnvereinbarung betragsmäßig um das Kindergeld zu reduzieren ist, wenn das Kindergeld vereinbarungsgemäß an den Arbeitgeber ausgezahlt wird.[1]

Nach dem Urteil der Vorinstanz sind die Auszahlungen an den Arbeitgeber als negative Einnahmen zu berücksichtigen und der Bruttoarbeitslohn entsprechend zu reduzieren.[2]

[1] Revision beim BFH unter Az. VI R 26/21.

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