Nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ist für die Ermittlung des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts bei Zahlung von Netto-Sonderzuwendungen zunächst – unter Zugrundelegung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der beitragspflichtige Rahmen der Sonderzuwendung festzustellen. Danach ist die auf die Nettozuwendung entfallende Steuer zu ermitteln. Die so festgestellte Steuer wird der Netto-Sonderzuwendung hinzugerechnet. Auf der Basis dieses Betrags ist das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt durch Hochrechnung der Sozialversicherungsbeiträge im Abtastverfahren zu errechnen.

Zur Ermittlung des Bruttobetrags bei netto gezahltem einmaligem Arbeitsentgelt sind nach R 39b.9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LStR außer der Lohnsteuer auch die weiteren Lohnabzugsbeträge (wie z. B. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) zu berücksichtigen. Bruttobetrag der netto gezahlten einmaligen Zuwendung ist daher in jedem Fall der Nettobetrag zuzüglich der tatsächlich abgeführten Beträge an Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und übernommenem Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Sofern Sonderzuwendungen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal versteuert werden, können der Sonderzuwendung weder die Lohnsteuer oder Kirchensteuer noch der Solidaritätszuschlag hinzugerechnet werden.

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