Soweit im Einzelfall bei wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreien Arbeitnehmern ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart wird, gilt: Die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung zählen nicht zu den gesetzlichen Abzügen und sind somit beim Abtastverfahren nicht zu berücksichtigen.[1] Das gilt auch für die Pflegeversicherungsbeiträge dieser Personen. An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass sie nach § 20 Abs. 3 SGB XI in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind.

Ein von der Krankenkasse erhobener Zusatzbeitrag[2] zählt ebenfalls nicht zu den gesetzlichen Abzügen.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Arbeitsentgelts bei Nettolohnvereinbarung eines krankenversicherungsfreien Arbeitnehmers

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren ein monatliches Nettoarbeitsentgelt i. H. v. 4.000 EUR. Der Arbeitnehmer ist 40 Jahre, ledig und hat keine Kinder. Für ihn gilt die Steuerklasse I und es ist Kirchensteuer (9 %) zu entrichten.

Es erfolgt die gleiche Vorgehensweise wie in dem Beispiel oben.[3] Allerdings werden bei den einzelnen Schritten keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung angesetzt.

 
Achtung

Rechtsprechung zum "unmöglichen Nettoentgelt"

Das Bundessozialgericht hat den Begriff des "unmöglichen Nettoentgelts" geprägt. Dieses spielt bei der Frage eine Rolle, ob bei einer Nettolohnvereinbarung die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf das regelmäßig erzielte Jahresarbeitsentgelt anzurechnen sind.[4] Danach kann bei der Hochrechnung in dem Bereich des "unmöglichen Nettoarbeitsentgelts" nicht gleichzeitig sowohl über die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts als auch über die Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze entschieden werden. Über das Bestehen von Versicherungspflicht ist vorab zu entscheiden. Ergibt diese Berechnung, dass Krankenversicherungsfreiheit besteht, ist das renten- und arbeitslosenversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt im Rahmen des Abtastverfahrens nur unter Berücksichtigung von

  • Lohnsteuer,
  • ggf. Kirchensteuer,
  • ggf. Solidaritätszuschlag sowie
  • der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge

zu ermitteln.

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