Eine Nettolohnvereinbarung liegt nicht vor, wenn die Beteiligten zunächst davon ausgegangen sind, der Mitarbeiter stehe nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, sondern sei selbstständig tätig. Wird nachträglich z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, dass die Tätigkeit doch als abhängige Beschäftigung anzusehen war und Versicherungspflicht vorlag, gilt Folgendes: Das ausgezahlte Entgelt bzw. die vertraglich vereinbarte Vergütung stellt das Bruttoarbeitsentgelt dar, aus dem die Beiträge berechnet werden.[1]

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