Nettoarbeitsentgelt ist grundsätzlich das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt.[1] Wird zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen, geht der Arbeitgeber damit die Verpflichtung ein, die anfallenden gesetzlichen Abzüge in vollem Umfang zusätzlich zu übernehmen. Gesetzliche Abzüge sind

  • die Lohnsteuer,
  • die Kirchensteuer,
  • der Solidaritätszuschlag und
  • die Arbeitnehmeranteile zu allen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung).

Da für die Beitragsberechnung in jedem Fall das Bruttoarbeitsentgelt maßgebend ist, sind die vom Arbeitgeber übernommenen Sozialversicherungsbeiträge sowie die gleichzeitig übernommene Lohn- und Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag dem vereinbarten Nettolohn hinzuzurechnen.

Die Umrechnung von Nettobeträgen in den Bruttobetrag vollzieht sich dabei nicht durch einfaches Hinzurechnen der auf den Nettobetrag prozentual entfallenden Anteile, sondern im Wege des sog. "Abtastens".[2]

[2]

Der Lohn- und Gehaltsrechner bietet die Funktion der Nettohochrechnung an.

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