Begriff

Nettoentgelt bezeichnet das um die gesetzlich vorgeschriebenen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt, das an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Vergütung in Höhe eines Nettoentgelts, so liegt eine Nettolohnvereinbarung vor. Regelmäßig übernimmt in diesen Fällen der Arbeitgeber Steuern und ggf. Sozialversicherungsbeiträge. Bei Nettolohnvereinbarungen gelten die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und gesetzlichen Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge als steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Eine Nettolohnvereinbarung wird im Rahmen eines Individualvertrags geschlossen, kann aber auch auf Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung beruhen. Voraussetzung ist eine ausdrückliche und unmissverständliche Vereinbarung.

Lohnsteuer: Steuerrechtliche Regelungen zur Anerkennung und Behandlung einer Nettolohnabrede enthalten R 39b.9 LStR und H 39b.9 LStH. Allgemeine Ausführungen zu steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit Nettolohnvereinbarungen sind enthalten in OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 15.8.2018, S 2367 - 2017/0004 - St 213/S 1301 - 2017/0058 - St 126/St 127.

Sozialversicherung: § 14 Abs. 2 SGB IV definiert das sozialversicherungsrechtlich zu berücksichtigende Entgelt bei Nettolohnvereinbarungen.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Steuer- und Beitragsübernahme pflichtig pflichtig

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