Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten bestimmt der Arbeitgeber, ob das Arbeitsentgelt pauschal mit 2 % oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des betroffenen Arbeitnehmers versteuert wird. Im Falle der Pauschalversteuerung ist die vom Arbeitgeber übernommene Pauschalsteuer kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Im Falle der individuellen Versteuerung nach den ELStAM ist die Lohnsteuerpflicht von der Steuerklasse des Arbeitnehmers abhängig. Aufgrund des Grundfreibetrags fallen in den Steuerklassen I–IV für die geringfügig entlohnte Beschäftigung keine Lohnsteuer an. In der Steuerklasse V oder VI sind hingegen Steuern zu entrichten.

Eine Nettolohnvereinbarung im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze kann daher durch einen Steuerklassenwechsel des Arbeitnehmers zur Versicherungspflicht führen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge